Gesellschaft

Der Griller als heißes Eisen

Der eine liebt das Freiluftbrutzeln – und seine Nachbarn husten im beißenden Rauch. Das TT-Ombudsmannteam hat nachgefragt, welche Regeln beim Grillen zu beachten sind.

Von Elke Ruß

Innsbruck –Vom weitläufigen Garten können viele nur träumen, auf das Grillvergnügen möchten sie aber auch auf dem Mini-Balkon im Mietshaus nicht verzichten. Was rund um den Grillrost erlaubt ist und was nicht, erklärt Vorstand Ingo Kaufmann vom D.A.S. Rechtsschutz auf Anfrage der TT.

1Wann darf ich als Eigentümer bzw. Mieter auf meinem Balkon/der Terrasse grillen? Meist gibt es in Mietverträgen bzw. Hausordnungen die relevanten Informationen zu Einschränkungen wie Grillzeiten oder -plätzen. Davon abgesehen ist das Grillen grundsätzlich erlaubt, solange andere Mieter bzw. Wohnungseigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Kaufmann: „Bei einer Dachterrasse kann das kein Problem sein, bei einem kleinen Balkon im ersten Stock eines zehnstöckigen Gebäudes jedoch sehr wohl.“

2Es heißt oft, entscheidend sei die „Ortsüblichkeit“. Die ist relevant, wenn keine anderen Regelungen (Mietvertrag etc.) vorliegen. Steht fest, dass bisher z. B. im Hof eines Mietshauses nie gegrillt wurde, bestehen für einen Nachbarn, der sich durch Rauch oder Geruch belästigt fühlt, gute Aussichten, einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen (§ 364, Abs 2 ABGB).

3Gibt es einen Unterschied zwischen Grillen am Balkon oder im Garten? Im eigenen Garten muss man niemanden um Erlaubnis fragen. Wichtig ist aber, dass es fachmännisch erfolgt und die Einwirkungen auf den Nachbarn das ortsübliche, gewöhnliche Maß nicht überschreiten.

4Macht die Art des Grillers einen Unterschied? Ob Holzkohle-, Elektro- oder Gasgriller, ist rechtlich unerheblich. „Offene Bodenfeuerstellen sind aber ebenso wie das Verbrennen von biogenen Abfällen nach landesgesetzlichen Regelungen verboten.“

5Muss ich die Nachbarn vorwarnen? Gibt es Grenzen, wie oft man grillen darf? Vor größeren Grillpartys oder bei engen räumlichen Verhältnissen wird „empfohlen, die betroffenen Nachbarn zu informieren, um späteren Konflikten vorzubeugen“. Eine rechtliche Verpflichtung gibt es nicht. Abgesehen von Regelungen in Mietverträgen und Hausordnungen bzw. den Ruhezeiten gibt es keine rechtlichen Regelungen über Häufigkeit, Dauer und Intensität des Grillvergnügens.

6Kann ein leidender Nachbar das laufende Grillvergnügen untersagen? Wird ein Grill z. B. ständig so aufgestellt, dass die zum Trocknen aufgehängte Wäsche eingeräuchert wird, kann sich der Nachbar wehren. Ein Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB wirkt aber nur gegen zukünftige Störungen.