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Strafe für IBAN-Fehler unzulässig

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© PantherMedia / Thomas Klee

Wenn IBAN und BIC am 1. August starten, dürfen Banken bei Fehlern bei der langen Zahlenkette nicht beliebig Spesen verrechnen.

Wien –Heute in einer Woche ist es so weit: Die altbekannte Kontonummer wird Geschichte sein. Ganz Europa stellt sein Zahlungssystem auf ein einheitliches Modell mit IBAN (International Bank Account Number) und BIC (Bank Identification Code) um. Obwohl Banken wie Konsumentenschützer seit Jahren Infokampagnen fahren und Aufklärungsarbeit leisten, gilt das neue System mit dem in Österreich 20-stelligen und noch ungewohnten IBAN als fehleranfällig.

Die Arbeiterkammer (AK) warnt nun kurz vor dem endgültigen Start vor Geldinstituten, die bei Rücküberweisungen von Fehlbuchungen hohe Gebühren verrechnen. So verlangte eine Bank 30 Euro Stornospesen, weil das Konto mit der fehlerhaften Nummer nicht existierte. „Eine Rückbuchung darf gemäß Zahlungsdienstegesetz nichts kosten“, sagt AK-Experte Christian Prantner. Nur für die Mitteilung der Nichtdurchführung dürfe ein „kostenbasiertes Entgelt“ verlangt werden, informiert er, „aber das Zahlungsdienstegesetz kennt den Begriff Stornospesen nicht.“

Laut einer AK-Umfrage bei sieben Banken gab die Mehrheit an, keine Spesen bei fehlerhaftem Ausfüllen von Überweisungen zu verrechnen. Die Bawag verlangte etwa für die „manuelle Nachbearbeitung“ ein „vertraglich vereinbartes Entgelt“. Außerdem könnten auch bei der Empfängerbank, wenn ein IBAN nicht existiere, Spesen für die Rückleitung anfallen. Die Konsumentenschützer forderten die Banken auf, den Kunden bei IBAN-Überweisungen zu unterstützen und im Fall von Fehlern rasch und unbürokratisch zu helfen. Die meisten Banken werden „bis auf Weiteres“ keine Gebühren bei Fehlern einfordern. Wer dennoch mit hohen Spesen konfrontiert ist, soll sich die Kosten dafür genau aufschlüsseln lassen, rät die AK. (bea)