20 Jahre Haft 2 - Höchststrafe wegen „ausgeprägter Brutalität“

Wien (APA) - Bei der Strafbemessung wertete das Gericht sieben einschlägige Vorstrafen des 33-jährigen Rumänen als besonderen Erschwerungsgr...

Wien (APA) - Bei der Strafbemessung wertete das Gericht sieben einschlägige Vorstrafen des 33-jährigen Rumänen als besonderen Erschwerungsgrund. Der Mann hat seit seinem 19. Lebensjahr zwölf Jahre im Gefängnis verbracht. Zudem fiel „die besondere Brutalität“ sowie „die Auswahl besonders wehrloser Opfer“ entsprechend ins Gewicht, wie Richter Friedrich Forsthuber in der Urteilsbegründung ausführte.

„Trotz eines gewissen Geständnisses bedurfte es angesichts der besonders ausgeprägten Brutalität der Höchststrafe“, konstatierte Forsthuber. Es sei „kaum ein Fall denkbar, der noch grausamer gelagert ist“.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der 33-Jährige erbat Bedenkzeit. Ebenso noch nicht rechtskräftig sind die acht Monate teilbedingt für den Chauffeur des Räubers. Diesbezüglich gab der Staatsanwalt vorerst keine Erklärung ab.