Regeln für religiöses Liedgut
In einem „bescheidenen Rahmen“ ist das Singen religiöser Lieder auch im „normalen“ Unterricht erlaubt, sagt Heinisch-Hosek.
Wien –Wann dürfen oder können religiöse Lieder in der Schule gesungen werden? Eltern einer konfessionslosen Tochter hatten sich beschwert, weil in einer niederösterreichischen Volksschule auch der Musikunterricht für die Vorbereitung zur Erstkommunion genützt wurde. Jetzt stellte Bildungsministerin Gabriele Heinisch-Hosek in einer parlamentarischen Anfragebeantwortung fest, dass das Singen religiöser Lieder im „normalen“ Unterricht in einem „bescheidenen“ Rahmen zulässig sei.
Laut Ministerin wird etwa zwischen Religionsunterricht und Gesamtunterricht unterschieden. Unproblematisch sei etwa, wenn im Rahmen des Gesamtunterrichts auch Lieder aus verschiedensten Kulturkreisen und Religionen gesungen werden, „denn auch religiöse Lieder zählen zu dem in der Schule zu vermittelnden Kulturgut“.
Religiöse Inhalte als Teil der Lehre seien dagegen dem Religionsunterricht vorbehalten. „Nicht zulässig“ sei „das Singen bzw. Üben religiöser Lieder im Gesamtunterricht ausschließlich zur Vorbereitung einer außerschulischen religiösen Feier (z. B. Erstkommunion), ohne auf die aktuelle Lebenssituation der Kinder unter dem Aspekt ‚Entwicklung von Verständnis für Vielfalt der Kulturen‘ lehrplanmäßig einzugehen.
Eine Beurteilung des konkreten Anlassfalls erfolgt in der Anfragebeantwortung der Grünen durch die Ministerin allerdings nicht. (APA, TT)