U-Ausschuss - Die neuen Regeln 2: Beugestrafe ab 500 Euro vorgesehen

Wien (APA) - AUSKUNFTSPERSONEN: Zeugen sind auf Verlangen eines Viertels zu laden, höchstens aber zwei Mal. Die Mehrheit kann einen Zeugen s...

Wien (APA) - AUSKUNFTSPERSONEN: Zeugen sind auf Verlangen eines Viertels zu laden, höchstens aber zwei Mal. Die Mehrheit kann einen Zeugen so oft laden, wie sie will. Vermutet die Mehrheit, dass bei der Ladung kein sachlicher Zusammenhang zum Untersuchungsgegenstand besteht, kann man den VfGH anrufen. Die Befragung selbst soll drei Stunden nicht überschreiten, nach maximal vier Stunden ist Schluss.

Kommt ein Zeuge nicht, kann der U-Ausschuss beim Bundesverwaltungsgericht ersuchen, eine Beugestrafe zu verhängen - bei einmaliger Nichtbefolgung der Ladung droht eine Beugestrafe von 500 bis 5.000 Euro, bei weiterem Nichtbefolgen von 2.000 bis 10.000 Euro. Die Möglichkeit der zwangsweisen Vorführung bleibt erhalten.

BEWEISMITTEL: Ein grundsätzlicher Beweisbeschluss wird schon am Beginn vom Geschäftsordnungsausschuss gefasst. Im Verfahren selbst kann dann die Minderheit noch weitere Akten anfordern, die in sachlichem Zusammenhang mit dem Thema stehen. Auch hier kann im Streitfall der VfGH befasst werden. Sowohl bei Zeugenladungen als auch bei Beweisbeschlüssen muss darauf geachtet werden, dass ein laufendes Verfahren nicht gefährdet wird. Zu diesem Zweck können der Vorsitzende und der Justizminister in einer Vereinbarung nähere Details regeln.

ERMITTLUNGSBEAUFTRAGTER: Mit Zweidrittel-Mehrheit kann der Ausschuss einen Ermittlungsbeauftragten wählen.

STREITBEILEGUNG: Grundsätzlich entscheidet bei Streitigkeiten - wie oben erwähnt - der Verfassungsgerichtshof im Eilverfahren. Dies etwa auch, wenn sich Behörden und Abgeordnete hinsichtlich Akten nicht einig sind oder sich Auskunftspersonen in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt fühlen. Es gibt aber auch eine parlamentsinterne Schiedsstelle, die aus den Volksanwälten besteht - an sie kann man sich etwa wenden, wenn man mit Entscheidungen des Vorsitzenden bezüglich der Zulässigkeit von Fragen nicht einverstanden ist. Die Volksanwälte müssen einstimmig entscheiden.

SCHLUSSBERICHT: Der Verfahrensbericht wird vom Vorsitzenden des Ausschusses auf Basis eines Entwurfs des Verfahrensrichters erstellt. „Nach Möglichkeit“ soll er über einen bloßen „Formalbericht“ hinausgehen und Empfehlungen für legislative Maßnahmen enthalten. Die Fraktionen können binnen zwei Wochen ihre eigenen Erkenntnisse beifügen, wobei sie auch aus Beweismitteln des U-Ausschusses zitieren dürfen. Im Bericht erwähnte Personen können ebenfalls Stellungnahmen abgeben, die gleichzeitig mit dem Report veröffentlicht werden müssen. Abgestimmt über den Schlussbericht wird von der Mehrheit. Kommt keiner zustande, berichtet der Vorsitzende im Plenum mündlich.

INFORMATIONSORDNUNG: Hier wird festgelegt, welche Informationen im Bereich des Parlaments in welcher Form welchen Personen wann zugänglich gemacht werden dürfen. Es gibt vier Vertraulichkeitsstufen: eingeschränkt, vertraulich, geheim und streng geheim. Werden die beiden höchsten Stufen nicht eingehalten, drohen strafrechtliche Konsequenzen - ausgenommen werden soll hier „die bloße Veröffentlichung“ durch Journalisten, nicht jedoch die Anstiftung zum Bruch der Informationssicherheit.

IMMUNITÄT: Weil nun auch eine „Informationsordnung“ erlassen wird, sind Änderungen im Bereich der Immunität der Abgeordneten und des Strafrechts nötig. Die Immunität soll künftig nicht mehr bei Verleumdung gelten, auch bewusster Geheimnisverrat wird sanktioniert. Letzterer jedoch nur nach Ermächtigung durch die Nationalratspräsidentin.

ÖFFENTLICHKEIT: Hier gibt es keine Änderungen. An sich bleiben U-Ausschüsse medienöffentlich, Ton- und Bildaufnahmen bleiben aber weiterhin untersagt.