Verjährung „rettet“ Westenthalers Nachfolger im Bundesliga-Vorstand
Wien (APA) - Einer formaljuristischen Bestimmung verdanken es die Nachfolger von Peter Westenthaler und Thomas Kornhoff an der Spitze der ös...
Wien (APA) - Einer formaljuristischen Bestimmung verdanken es die Nachfolger von Peter Westenthaler und Thomas Kornhoff an der Spitze der österreichischen Fußball-Bundesliga, dass die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftskriminalität und Korruption (WKStA) nicht gegen sie ermittelt. Das erläuterte Behördensprecher Thomas Haslwanter auf Anfrage der APA - Austria Presse Agentur.
Demnach haben die gesetzlichen Verjährungsfristen Georg Pangl - von September 2004 bis Jänner 2014 Bundesliga-Vorstandsvorsitzender - und seine ehemaligen Stellvertreter Reinhard Herovits und Thomas Zlabinger-Rueff davor bewahrt, dass die WKStA gegen sie ein Verfahren wegen Betrugs und Geldwäsche aufgenommen hat.
Pangl, der seinerzeit für die Lizenzierung zuständige Herovits sowie Zlabinger-Rueff, der sich früher um den Spielbetrieb kümmerte, waren in den Vorstand bestellt worden, nachdem Westentaler und Kornhoff im August 2004 ihre leitenden Funktionen bei der Bundesliga zurückgelegt hatten. Nach ihrem Ausscheiden langten auf dem Konto der Bundesliga die zwei noch offenen Tranchen jener Förder-Million ein, deretwegen sich Westenthaler und Kornhoff seit vergangenem Oktober wegen schweren Betrugs im Wiener Straflandesgericht verantworten müssen: Sie sollen sich die Million unter der Vorgabe erschlichen haben, sie werde den Vereinen der Bundesliga zur forcierten Nachwuchsförderung zufließen. In Wahrheit soll damit ein außergerichtlicher Vergleich mit der Finanzprokuratur finanziert und damit eine von dieser gegen die Bundesliga eingebrachte Drittschuldnerklage vom Tisch gebracht worden sein.
Am 31. März 2004 hatte der Österreichische Fußballbund (ÖFB), der aus formalen Gründen als „Geldbote“ zwischengeschaltet worden war, die erste Hälfte der vom Nationalrat genehmigten Subvention an die Bundesliga weitergeleitet. Nach dem Ausscheiden von Westenthaler und Kornhoff wurden am 10. August weitere 450.000 Euro und am 2. Februar 2005 schließlich die restlichen 50.000 Euro überwiesen.
Pangl und seinen Stellvertretern wurde von den Strafverfolgungsbehörden zunächst zu gute gehalten, sie hätten nichts über das bedenkliche Zustandekommen der Subvention gewusst, zumal sie beim Abschluss des Förder-Vertrags keine Funktionen bei der Bundesliga hatten. Dann tauchte allerdings ein von Pangl und Zlabinger-Rueff unterfertigter Aktenvermerk auf, in dem notiert wurde: „Wir halten fest, dass der Bundesliga-Ertrag in Höhe von € 1 Mio, welcher 2003/2004 unter dem Titel ‚Challenge 2008‘ aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit dem Bundeskanzleramt vom ÖFB erhalten wurde, materiell zur Deckung der Aufwendungen dient, welche im Zuge des Vergleichs mit der Finanzprokuratur im Rahmen der FC Tirol-Drittschuldnerklage entstanden sind. Entgegen dem Vertragsverhältnis mit dem ÖFB entstehen hieraus keine weiteren finanziellen oder anderwertigen Verpflichtungen.“
Pangl und Zlabinger-Rueff - beide an sich nicht für die Finanzen zuständig - bestätigten damit sinngemäß, dass es sich bei dem Vertrag mit dem ÖFB um einen Scheinvertrag handelt. Der WKStA reichten die Erklärungen, die Pangl und seine Vorstandskollegen dafür später - unter anderem auch als Zeugen im Westenthaler-Prozess - nachreichten, nicht aus, um weiter von gutgläubigem Geld-Erhalt auszugehen: Oberstaatsanwältin Barbara Schreiber hat Ende November ihre Anklage im Westenthaler-Prozess insoweit ausgedehnt, als sie nun grundsätzlich verlangt, die Bundesliga möge die gesamte Förder-Million zurückzahlen. Indirekt gibt sie damit zu verstehen, dass sie den Verantwortlichen in der Post-Westenthaler-Ära keinen guten Glauben mehr zugesteht.
Persönlich können Pangl & Co - für alle drei gilt die Unschuldsvermutung - für ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten allerdings nicht mehr belangt werden. Wie WKStA-Sprecher Haslwanter dazu am Montag erklärte, wären die Vorwürfe - sollten sie zutreffen - inzwischen verjährt. In Bezug auf die zweite Tranche von 450.000 Euro wäre maximal von Geldwäsche auszugehen, da die Anweisung des Betrages noch von den unmittelbaren Vorgängern von Pangl, Herovits und Zlabinger-Rueff betrieben wurde. Geldwäsche verjährt jedoch bereits nach fünf Jahren. Hinsichtlich der 50.000 Euro sei war auch an Betrug zu denken - für schweren Betrug, bei dem die Verjährungsfrist zehn Jahre ausmacht, sei aber ein 50.000 Euro übersteigender Schaden erforderlich, so Haslwanter unter Verweis auf § 147 Absatz 3 StGB. Weil exakt 50.000 und kein Euro mehr überwiesen wurden, sei damit auch zum möglichen Betrug Verjährung eingetreten.
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