Nach 26 Jahren Notverordnung aufgehoben
Wegen eines aus einer Feuerwehrzone abgeschleppten Fahrzeugs in Innsbruck stellte sich heraus, dass das Parkverbot seinerzeit gesetzwidrig verordnet wurde.
Innsbruck –Kleine Ursache, große Wirkung. So lässt sich wohl ein Vorfall beschreiben, der sich vor knapp einem Jahr in der Innsbrucker Fallmerayerstraße zugetragen hat. Denn am Ende standen eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs und die Aufhebung einer Abschleppzone. Eine Maßnahmenbeschwerde gegen eine Fahrzeugabschleppung brachte den Stein ins Rollen.
Im November 2013 veranlasste die Verkehrsinspektion Innsbruck die Abschleppung eines Autos, weil es im Bereich des beschilderten Straßenabschnitts „Halten und Parken verboten – Abschleppzone/Feuerwehrzone“ vor dem Zufahrtstor zum Bundesoberstufenrealgymnasium Innsbruck abgestellt gewesen war. Dagegen erhob der Fahrzeugbesitzer eine Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht. Und dort sah man sich die aus dem Jahr 1988 stammende Verordnung hinsichtlich der brandsicherheitstechnischen Bedenken genauer an.
Nach einer Brandschutzübung 1986 wurde empfohlen, die Einfahrt vor dem Schulhof freizuhalten. Doch irgendwie schlief die Angelegenheit wieder ein. Erst 1988 erfolgte erneut ein Vorstoß des Brandschutzbeauftragten der Schule. Doch Magistrat Innsbruck und Feuerwehrkommando konnten sich nicht auf eine Brandschutzmaßnahme einigen. Offenbar wurde es dem damaligen Bürgermeister Romuald Niescher zu bunt und er setzte die Abschleppzone mit einer Notverordnung um – ohne den Gemeinderat zu befassen.
Darin sah das Landesverwaltungsgericht jedoch eine unverhältnismäßige Maßnahme und schaltete den Verfassungsgerichtshof ein. Das Höchstgericht hob jetzt die Verordnung auf. Weil keine Gefahr im Verzug gewesen sei, hätte es auch keine Notverordnung benötigt. Die Verordnung wurde als gesetzwidrig aufgehoben.
Damit hat der Autobesitzer jetzt gute Aussichten, die Kosten ersetzt zu bekommen. Die Basis für die Abschleppung war schließlich eine gesetzwidrige Vorschrift.
Die Stadt Innsbruck hat zwischenzeitlich bereits gehandelt. Aufgrund einer zweiten Zufahrt hat sie die seinerzeitige Vorschrift aufgehoben und eine neue Verordnung erlassen. Diesmal jedoch korrekt. (pn)