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Mehr als 100 Mio. beim Finanzamt abholen

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Wer auf den Steuerausgleich verzichtet, schenkt dem Staat viel Geld. Experten geben Tipps für Pendler, Alleinerzieher, Häuslbauer, Umschuler und Co.

Innsbruck –Jedes Jahr lassen die Österreicher laut der Arbeiterkammer Tirol (AK) mehr als 100 Millionen Euro liegen, weil sie den Lohnsteuerausgleich nicht machen. Wer für das Jahr 2009 noch keinen Steuerausgleich gemacht hat, kann das noch bis Ende Dezember erledigen. Fünf Jahre rückwirkend ist das möglich. „Der Lohnsteuerausgleich lohnt sich öfter, als man glaubt“, teilt die AK mit. Neuerungen im Steuersystem bringen für bestimmte Personengruppen im nächsten Jahr mehr Geld. Wer hingegen auf die Neuberechnung der Pendlerpauschale vergisst, muss womöglich lange auf sein Geld warten, warnt die Tiroler Wirtschaftskammer (WK).

1Besonders für Personen, die über das Jahr gesehen schwankende Bezüge (Präsenz- oder Zivildienst, Karenz, den Wechsel Voll- und Teilzeit, Ende der Lehre etc.) hatten oder nicht das ganze Jahr durchgehend berufstätig waren, zahlt sich ein Lohnsteuerausgleich aus, sagen die Experten der AK.

2Kosten für Aus-, Fortbildung oder Umschulung sind als Werbungskosten absetzbar. Einzige Voraussetzung ist, dass die Kurse die Kenntnisse im ausgeübten Beruf verbessern oder so umfassend sind, dass ein Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht wird. Immer abzugsfähig sind Fortbildungen zum Erwerb grundsätzlicher bürotechnischer oder kaufmännischer Kenntnisse.

3 Niedrigverdiener wie zum Beispiel Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte, Ferialarbeiter, Pflichtpraktikanten bekommen die Negativsteuer von bis zu 110 Euro als Gutschrift. Im Falle des Anspruchs auf Pendlerpauschale erhöht sich die Gutschrift sogar auf bis zu 400 Euro. Vorausgesetzt ist ein Einkommen von unter 1190 Euro brutto im Monat.

4 Als Sonderausgaben absetzbar sind Kosten für den Hausbau oder den Kauf einer Eigentumswohnung. Als Höchstbetrag werden 2920 Euro anerkannt, als Alleinverdiener oder -erzieherin 5840 Euro. Die Rückzahlung des Darlehens kann man jedes Jahr geltend machen.

5 Außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten, Kosten für Zahnersätze, Zahnspangen, Brillen, Linsen, Kurkosten usw. können für den Steuerpflichtigen selbst, den Ehepartner, wenn dessen Einkommen 11.000 Euro im Jahr nicht übersteigt, oder die Kinder berücksichtigt werden. Übersteigen die Kosten nicht bis zu 12 % des Jahreseinkommens, fällt allerdings ein steuerlicher Selbstbehalt an.

6 Alleinstehende, die für mindestens ein Kind über sechs Monate im Jahr Familienbeihilfe bezogen haben, erhalten den Alleinerzieherabsetzbetrag. Den Alleinverdienerabsetzbetrag kann man geltend machen, wenn der Ehepartner oder Lebensgefährte nicht mehr als 6000 Euro Jahreseinkommen hatte und für mehr als sechs Monate die Familienbeihilfe bezogen wurde.

7 Ist die Pendlerpauschale vom Arbeitgeber nicht in voller Höhe berücksichtigt worden, kann beim Steuerausgleich entweder die kleine oder die große Pendlerpauschale eintragen. Arbeitnehmer, die die Pendlerpauschale erhalten, müssen bei ihrem Arbeitgeber seit September einen Ausdruck aus dem neuen Pendlerrechner des Finanzamtes hinterlegen, der nach dem 25. Juni 2014 ausgedruckt wurde. Wer das nicht bis zum 31.12.2014 macht, kann sich die Pendlerpauschale von Oktober bis Dezember erst wieder mit dem Steuerausgleich zurückholen, warnt die Wirtschaftskammer.

8 Aufwendungen für Kinderbetreuung bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind bis 2300 Euro absetzbar, sofern die Betreuung durch eine Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Dazu gehören auch Verpflegungskosten, das Bastelgeld und die Ferienbetreuung.

9 Eine weitere Änderung im Steuerrecht für Arbeitnehmer betrifft die Privatnutzung des Dienstwagens. Auch wenn weiterhin 1,5 Prozent der Anschaffungskosten als Sachwerte in der Lohnverrechnung angesetzt werden, verschiebt sich ab heuer die Maximalgrenze von 600 Euro auf 720 Euro nach oben.

10 Für Arbeitgeber ändert sich, dass jede Auflösung von Dienstverträgen ab dem kommenden Jahr 118 Euro kostet. Nicht betroffen sind hiervon Ferialpraktika, Lehrverträge, geringfügige und befristete Dienstverhältnisse sowie das gesamte Baugewerbe. (TT)