RH-Kritik: Gemeinden verwenden Gebührenüberschüsse teils unkorrekt

Wien (APA) - Der Rechnungshof (RH) bekräftigt im aktuellen Tätigkeitsbericht seine Kritik an der Praxis der Gemeinden, mit Gebühren teilweis...

Wien (APA) - Der Rechnungshof (RH) bekräftigt im aktuellen Tätigkeitsbericht seine Kritik an der Praxis der Gemeinden, mit Gebühren teilweise erhebliche Überschüsse zu erwirtschaften und diese zum Teil nicht korrekt einzusetzen. Zwar gibt es die Möglichkeit, angesparte Mittel für andere Zwecke zu verwenden - werden dabei aber die Rahmenbedingungen verletzt, handelt es sich um eine rechtswidrige Steuer.

Der RH stellte bei der Überprüfung mehrerer Kommunen fest, dass Gebühren nicht nur die relevanten Kosten abdecken, sondern daraus teilweise hohe Überschüsse erwirtschaftet werden. Im am Dienstag veröffentlichten Tätigkeitsbericht wurde daher die Rechtmäßigkeit der Entnahme von Gebührenüberschüssen erneut thematisiert.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, angesparte Mittel als innere Anleihe für andere Zwecke zu verwenden. Dabei sei aber sicher zu stellen, dass diese wieder zurückfließen und im „inneren Zusammenhang“ mit der Aufgabenerfüllung ausgegeben werden. Die Verwendung der Überschüsse muss nachvollziehbar dokumentiert werden, um feststellen zu können, ob Gebührenüberschüsse innerhalb des Betrachtungszeitraumes von zehn Jahren verbraucht bzw. nicht im inneren Zusammenhang verwendete Entnahmen in den Gebührenhaushalt zurückerstattet wurden.

Werden diese Rahmenbedingungen verletzt, handelt es sich bei Gebühren, die über der Kostendeckung liegen, um Steuern ohne Rechtsgrundlage. Der RH verwies hier auf das Risiko rechtswidriger Gebührenbescheide und eine allfällige Rückzahlung von überhöhten Gebühren.

Eine Prüfung der Stadt Wien etwa ergab, dass für den Zeitraum 2005 bis 2007 Überschüsse aus den Bereichen Wasser, Kanal und Abfall von insgesamt rund 390 Mio. Euro entnommen wurden. Diese wurden nicht als zweckgebundene Rücklagen veranlagt, sondern dem ordentlichen Haushalt der Stadt zugeführt.

Die problematische Mittelverwendung aus Gebührenhaushalten betrifft übrigens auch ausgegliederte Unternehmen von Gemeinden. Grundsätzlich betonte der RH, dass es notwendig ist, die Einnahmen und Ausgaben laufend zu erfassen und auf dieser Basis die Gebühren zu kalkulieren.