Parteientransparenz: RH 2 - Wirtschaftskammer verteidigt Vorgehen
Wien (APA) - Die Wirtschaftskammer verteidigt die unterbliebenen Meldungen und geht - anders als der Rechnungshof - davon aus, dass ihre Toc...
Wien (APA) - Die Wirtschaftskammer verteidigt die unterbliebenen Meldungen und geht - anders als der Rechnungshof - davon aus, dass ihre Tochterfirmen nicht der Rechnungshofkontrolle unterliegen. „Die Rechtslage ist hier völlig klar“, betonte Vizegeneralsekretär Herwig Höllinger am Freitag gegenüber der APA. Daher bestehe auch keine Meldepflicht nach dem Parteien- und dem Medientransparenzgesetz.
Dies sehe auch die mit dem Vollzug des Mediengesetzes befasste KommAustria so, erklärte Höllinger. Tatsächlich hat die KommAustria bereits eine Reihe von „Feststellungsbescheiden“ erlassen, in denen sie Kammerunternehmen attestiert, ihre Werbeaufträge nicht melden zu müssen (einzelne Kammerunternehmen melden ihre Werbeaufträge trotzdem, Anm.). Dies deshalb, weil jene Verfassungsbestimmung, die dem Rechnungshof seit 1997 die Prüfung der Kammern erlaubt, deren Tochterfirmen nicht erwähnt.
Der Rechnungshof sieht dieses Fehlen der Tochterfirmen als „echte Lücke“ in der Verfassung und argumentiert, dass der Verfassungsgesetzgeber den Kammern wohl nicht die Möglichkeit geben wollte, „die Kontrollzuständigkeit des Rechnungshofes durch die Gründung von Unternehmen einschränken zu können“. Ob diese Rechtsansicht zutrifft, müsste der Verfassungsgerichtshof entscheiden. Dieser könnte vom Rechnungshof aber nur angerufen werden, wenn ein Kammerunternehmen die Prüfung verweigert. Dies war zuletzt aber nicht der Fall. Stattdessen hat die Service-Tochter der Wirtschaftskammer im Vorjahr der Rechnungshof-Prüfung zugestimmt, womit es zu keinem Feststellungsverfahren beim Verfassungsgericht kam.
„Wir haben den Rechnungshof die Service GmbH prüfen lassen - mit dem Hinweis auf unsere Rechtsauffassung, dass hier keine Prüfbefugnis besteht, aber um nicht den Verdacht zu erwecken, wir hätten etwas zu verbergen“, begründet Höllinger. Für die Meldungen nach dem Parteien- und dem Medientransparenzgesetz gebe es aber weiterhin „keine Rechtsverpflichtung“.