Koalition einigt sich auf Jagdgesetz
Der Waldzustand fließt verstärkt in die Berechnung der Abschusszahlen ein. Das neue Gesetz wird Ende Jänner in Begutachtung geschickt.
Von Peter Nindler
Innsbruck –Nach vielen Gesprächen mit den Jägern haben ÖVP und Grüne gestern die Eckpfeiler des neuen Jagdgesetzes paktiert. Der erste Anlauf für eine Novelle ist 2012 am Widerstand des Jägerverbandes und internen Querelen unter Tirols Waidmännern gescheitert. Der Entwurf für das neue Gesetz soll noch Ende Jänner in Begutachtung geschickt werden, im Mai könnten dann die neuen Richtlinien für die Jagd in Tirol vom Landtag beschlossen werden.
Eckpfeiler ist die so genannte Waldverjüngungsdynamik. Die Waldentwicklung wird bei der Berechnung der Abschusszahlen künftig eine wichtige Rolle spielen, der Wildverbiss massiv reduziert werden. Um ein Drittel soll der Rotwildbestand reduziert werden, auf rund 20.000 Stück. „Es geht um angepasste Wildbestände, mit der Novelle schaffen wir einen Ausgleich zwischen Wildökologie und Waldschutz“, ist LHStv. Josef Geisler (VP) überzeugt. Trotz notwendiger Neuerungen legt der Agrarreferent Wert darauf, dass es zu keiner überbordenden Bürokratie für die Jäger kommt.
Der grüne Klubchef Gebi Mair legt die Akzentuierung vor allem auf den Waldschutz, „dem in der Novelle endlich Vorrang eingeräumt wird“. Darunter versteht Mair einen waldverträglichen Wildbestand.
Neben der „Verjüngung des Waldes“ als Kriterium für die Erstellung der jährlichen Abschusspläne hat sich die schwarz-grüne Koalition auch auf klare Fütterungszeiten verständigt, die Notzeiten sollten nicht mehr aufgeweicht werden: Das Rotwild darf frühestens ab 16. November, das Rehwild ab 1. Oktober an geeigneten Fütterungsanlagen gefüttert werden. Die Fütterungszeit endet für beide am 15. Mai.
Neue Fütterungsanlagen – in Tirol gibt es derzeit rund 730 – sind bewilligungspflichtig. Sollten Waldschäden durch Aufzeichnungen nachgewiesen werden, können die Anlagen entfernt werden. Klarer wird auch definiert, was gefüttert werden darf. Eine Übergangsbestimmung gibt es beim heiklen Thema Eigenjagdgrößen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Mindestgröße von 300 Hektar unterschritten werden – bis 115 Hektar. Der Antrag auf Feststellung eines solchen Eigenjagdgebietes muss jedoch bis 31. Dezember 2017 bei der Bezirkshauptmannschaft gestellt werden.