Homosexualität: Die aufgehobenen Passagen
Wien (APA) - Der Verfassungsgerichtshof hat am Mittwoch das Adoptionsverbot für homosexuelle Paare gekippt. Verankert ist dieses Verbot sowo...
Wien (APA) - Der Verfassungsgerichtshof hat am Mittwoch das Adoptionsverbot für homosexuelle Paare gekippt. Verankert ist dieses Verbot sowohl im Gesetz über die Eingetragene Partnerschaft als auch im Bürgerlichen Gesetzbuch. Beide Passagen wurden aufgehoben und müssen nun bis 31. Dezember repariert werden.
Rein rechtlich ist die Adoption derzeit so geregelt: Kinder adoptieren können theoretisch sowohl Einzelpersonen (unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung) als auch Ehepaare. In der Praxis werden Adoptivkinder allerdings bevorzugt an Ehepaare und nicht an Einzelpersonen vermittelt. Homosexuelle, die in einer Eingetragenen Partnerschaft leben, dürfen außerdem die leiblichen Kinder eines der beiden Partner adoptieren (nicht aber „Wahlkinder“).
Geregelt ist dies im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und im Gesetz über die Eingetragene Partnerschaft. Ersteres (ABGB § 191/2) besagt: „Die Annahme eines Wahlkindes durch mehr als eine Person, sei es gleichzeitig, sei es, solange die Wahlkindschaft besteht, nacheinander, ist nur zulässig, wenn die Annehmenden miteinander verheiratet sind.“ Im Gesetz über die Eingetragene Partnerschaft (EPG) heißt es (§8/4): (4) „Die eingetragenen Partner dürfen nicht gemeinsam ein Kind an Kindesstatt oder die Wahlkinder des jeweils anderen an Kindesstatt annehmen.“ Beide Passagen wurden nun aufgehoben und müssen bis Jahresende repariert werden.
~ WEB http://www.verfassungsgerichtshof.at ~ APA360 2015-01-14/13:21
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