Münchner Urteil: Nur Teil aus restlicher Raubkunstsammlung an Zypern
München (APA/dpa) - Im Streit um eine millionenschwere Raubkunstsammlung aus Zypern können die letzten rund 30 Stücke nicht an den Mittelmee...
München (APA/dpa) - Im Streit um eine millionenschwere Raubkunstsammlung aus Zypern können die letzten rund 30 Stücke nicht an den Mittelmeerstaat und die dortigen christlichen Kirchen herausgegeben werden. Das entschied das Oberlandesgericht München am Montag. Bei diesen vorwiegend prähistorischen Stücken waren die Eigentumsrechte weiter nicht eindeutig zu klären.
Unter anderem hätten Zeit und Umstände der Ausgrabung nicht genau bestimmt werden können, hieß es. Das Gericht gab aber grünes Licht für die Rückgabe Dutzender anderer Gegenstände, bei denen die Eigentumsverhältnisse zunächst noch unklar gewesen waren, darunter ein Ausschnitt aus einer kirchlichen Wandmalerei mit zwei Frauenköpfen. Die wertvolle Sammlung - Fresken, Ikonen und andere Kunstgegenstände im Millionenwert - war 1997 in der Münchner Wohnung eines Händlers sichergestellt worden. Sie stammten aus Plünderungen während der türkischen Besetzung Zyperns. Das Auswärtige Amt hatte einer Übergabe an Zypern zunächst nicht zugestimmt, da zuvor die Eigentumsverhältnisse eindeutig geklärt werden müssten.
Darüber hatte das Landgericht München I jahrelang verhandelt und schließlich der Republik Zypern und der Orthodoxen Kirche Zyperns sowie den beiden Bistümern der Maroniten und der Armenier den Schatz zugesprochen. Der Händler hatte dagegen Berufung eingelegt, die das OLG im März 2013 in einem Teilurteil weitgehend zurückwies. Der Großteil der Beute wurde daraufhin zurückgegeben.
Nunmehr ging es um restliche Stücke, vor allem aus prähistorischer Zeit, darunter Speerspitzen und Kultgegenstände, deren genaue Herkunft schwer festzustellen ist. Nicht zurückgegeben werden kann nach dem Urteil unter anderem ein feuervergoldetes Silberblech mit Szenen aus dem Leben des Heiligen Mamas, eines Märtyrers, der zur Zeit von Kaiser Aurelian hingerichtet worden sein soll. Was mit den Stücken passiert, die laut Urteil nicht zurückgegeben werden können, muss nun die Staatsanwaltschaft entscheiden. Es wird darum gehen, ob sie an den Händler herausgegeben werden oder ob anderweitige Ansprüche zum Tragen kommen.