ÖTC warnt vor Missachtung italienischer Innenstadt-Fahrverbote

Wien (APA) - Rechtzeitig vor Beginn der Osterferien und eventuell damit verbundenen Italien-Reisen macht der ÖTC auf Fahrverbote in Stadtzen...

Wien (APA) - Rechtzeitig vor Beginn der Osterferien und eventuell damit verbundenen Italien-Reisen macht der ÖTC auf Fahrverbote in Stadtzentren aufmerksam. Die Einfahrt in eine solche „Zona traffico limitato“ (ZTL) ist nur mit Genehmigung erlaubt, wer keine hat und trotzdem fährt, zahlt mindestens 80 Euro Strafe. Relevant ist das besonders für Touristen, deren Urlaubsquartier in einer solchen Zone liegt.

„Man sollte sich rechtzeitig bei der Unterkunft erkundigen, ob sich diese in einer ZTL befindet“, rät ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner. „Hotels oder Vermieter einer Ferienwohnung können eine temporäre Einfahrtsgenehmigung ausstellen, indem sie Aufenthaltszeit und Kennzeichen rechtzeitig bei der Behörde registrieren lassen“, erklärte Pronebner am Mittwoch in einer Aussendung. Um Ärger zu vermeiden, sollte man sich die Registrierung am besten schriftlich unter Angabe des Kennzeichens bestätigen lassen.

Zonen mit - teilweise auf bestimmten Tageszeiten - beschränktem Verkehr gibt es unter anderem in Bozen, Mailand, Florenz, Verona und Triest. Am Beginn der ZTL werden die Kennzeichen aller Fahrzeuge durch Überwachungskameras oder die Polizei elektronisch gescannt. Es wird automatisch geprüft, ob eine Einfahrtsgenehmigung vorhanden ist. „Wenn man mehrfach unbeabsichtigt in eine ZTL hinein- und wieder herausfährt, wie etwa bei der Parkplatzsuche, wird die Strafe für jeden Verstoß neu fällig. Und wer ohne Genehmigung in eine ZTL einfährt und dort auch unerlaubt parkt, zahlt ebenfalls mehrfach - für die Einfahrt und für unerlaubtes Parken“, warnte die Juristin des Autofahrerclubs.

Wer an Ort und Stelle einen Strafzettel erhält, sollte ihn genau überprüfen, rät der ÖAMTC. „Sind auf dem Strafzettel keine internationalen Überweisungsdaten, also BIC und IBAN, angeführt, sollte man versuchen, die Strafe bei der örtlichen Polizeistation zu begleichen oder die fehlenden Daten zu erhalten“, empfiehlt Pronebner. Erreicht man vor Ort niemanden, könne man nur warten, bis eine Zustellung der Strafe nach Österreich erfolgt. Dies muss binnen 360 Tagen nach Übertretungszeitpunkt erfolgen - andernfalls gilt die Strafe als verjährt und kann mit Einspruch bekämpft werden.