Airbus-Absturz - Ärztliche Schweigepflicht gilt über den Tod hinaus
Düsseldorf/Barcelona/Paris (APA/AFP) - Der Absturz der Germanwings-Maschine in den französischen Alpen mit dem mutmaßlich kranken Piloten am...
Düsseldorf/Barcelona/Paris (APA/AFP) - Der Absturz der Germanwings-Maschine in den französischen Alpen mit dem mutmaßlich kranken Piloten am Steuer hat die ärztliche Schweigepflicht in die Diskussion gebracht: Sollen Ärzte die Arbeitgeber ihrer Patienten von einer Erkrankung informieren dürfen, wenn davon bestimmte Risikoberufe betroffen sind?
Nach geltendem deutschen Recht dürfen Ärzte ihre gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung zur Verschwiegenheit nur in selten Notfällen brechen und etwa Angehörige oder Behörden über Gefahren informieren, die von einem uneinsichtigen Patienten ausgehen.
Nach dem Berufsrecht der Ärztekammern müssen Mediziner über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, auch über den Tod des Patienten hinaus schweigen. Laut Paragraf 203 des Strafgesetzbuches können Ärzte sogar mit bis zu einem Jahr Haft verurteilt werden, wenn sie „ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis“ eines Patienten preisgeben. Diese Verschwiegenheit gilt auch über den Tod des Patienten hinaus - es sei denn, der Arzt wird von dieser Pflicht entbunden.
Nach Angaben der Bundesärztekammer dürfen Ärzte die Schweigepflicht aber in Notfällen brechen und sich auf Paragraf 34 des Strafgesetzbuches über den sogenannten rechtfertigenden Notstand zur Abwehr von Gefahren berufen, die von einem uneinsichtigen Patienten ausgehen.
Wenn also etwa ein alkoholkranker Patient ankündigt, weiter Auto zu fahren, kann ein Arzt die Verwaltungsbehörden informieren. Er darf aber auch die Angehörigen eines an einer schweren Infektionskrankheit erkrankten Patienten warnen, dass von ihm eine hohe Ansteckungsgefahr ausgeht.
Voraussetzung für solch einen Bruch der Schweigepflicht ist der Bundesärztekammer zufolge aber immer, dass der Arzt zuvor ohne Erfolg versucht hat, seinen Patienten „von der Herbeiführung der Gefahrensituation abzuhalten“.