Staatsschutzgesetz - Ermächtigungen, Pflichten und Beschränkungen
Wien (APA) - Das vom Innenministerium in Begutachtung geschickte neue Staatsschutzgesetz sieht neue Ermächtigungen für die Beamten des Verfa...
Wien (APA) - Das vom Innenministerium in Begutachtung geschickte neue Staatsschutzgesetz sieht neue Ermächtigungen für die Beamten des Verfassungsschutzes vor. Aber auch eine Informationspflicht gegenüber den Staatsspitzen bei möglichen Bedrohungen ist nun verankert. Mehr Beschränkungen soll es künftig beim Zugang zu sensiblen Daten geben.
DEFINITION
Das neue Gesetz definiert genau die Einsatzbereiche des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BVT): „Der polizeiliche Staatsschutz dient dem Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen (...)“, steht in Paragraf 1 des Entwurfs. Weiters auf der Liste: Vertreter ausländischer Staaten und internationaler Organisationen. Nicht zuletzt werden „kritische Infrastruktur“ und die Bevölkerung vor „“terroristisch, weltanschaulich oder religiös motivierter Kriminalität, vor Gefährdungen durch Spionage, durch nachrichtendienstliche Tätigkeit und durch Proliferation - also der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen - geschützt.
ORGANISATION
Dem BVT, das dem Innenministerium unterstellt ist, steht weiterhin ein Direktor vor. Bedienstete haben eine Spezialausbildung zu vollziehen und müssen sich einer Sicherheitsprüfung für den Zugang zu geheimer Information unterziehen. Die Zugangsermächtigungen sollen künftig beschränkter als bisher erfolgen. Nicht jeder Beamte hat Zugriff auf sämtliche Informationen.
ZUGRIFF
Beamte sollen bei künftigen Bedrohungslagen schneller zugreifen können. War dies bisher nur unmittelbar vor Begehen einer möglichen Straftat erlaubt, kann nun auch schon während Vorbereitungshandlungen etwa für einen Terrorangriff eingeschritten werden.
BERATUNG UND VORBEUGUNG
Zu den Aufgaben des BVT aber auch der Landesämter zählt die erweitert Gefahrenerforschung, also die Beobachtung von Gruppierungen oder Personen, deren Pläne eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen könnten. Neu im Entwurf ist auch eine beratende Funktion durch den Staatsschutz: Einrichtungen können sich, vor allem im Bereich der Cyber-Sicherheit, über potenzielle Bedrohungen informieren und so besser vorbeugen. Die Vorbeugung verfassungsrelevanter Angriffe soll durch das BVT gefördert werden.
INFORMATION
Das Innenministerium hat künftig den Bundespräsidenten, die Präsidenten von National- und Bundesrat, sowie die Mitglieder der Bundesregierung über mögliche Bedrohungen zu unterrichten, soweit dies für die Wahrnehmung derer Aufgaben von Bedeutung ist. Ebenso haben die Landespolizeidirektoren eine Informationspflicht gegenüber den Landeshauptleuten und den Landtagspräsidenten.
ERMITTLUNG
Personenbezogene Daten dürfen vom Staatsschutz nur für Ermittlungszwecke, also zur erweiterten Gefahrenerforschung, verwendet werden. Ermittelt werden darf etwa durch Observation Verdächtiger, verdeckt und mittels Verkehrsdaten, etwa von Telekommunikationsdaten. Neu ist die Möglichkeit, Kennzeichenerkennungsgeräte zu verwenden. Auch der Einsatz von Vertrauenspersonen, die sich in Netzwerke einschleusen und Informationen gegen Zusage einer Belohnung weitergeben, ist in diesem Punkt geregelt. Diese dürfen sich jedoch nicht selbst strafbar machen.
DATENLÖSCHUNG
Bisher wurden Daten und Informationen, die für die Ermittlungen relevant sind, nach neun Monaten gelöscht. Künftig soll dies erst nach zwei Jahren erfolgen. Mit Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten kann diese Frist sogar verlängert werden. Sind Daten für die Ermittlungen nicht mehr relevant, werden diese unverzüglich gelöscht.
RECHTSSCHUTZ
Das BVT hat dem rechtsschutzbeauftragten jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren, die Amtsverschwiegenheit gilt hier nicht. Wird der Datenschutz verletzt, müssen die Betroffenen darüber informiert werden.
INKRAFTTRETEN
Der Begutachtungsentwurf des Innenministeriums sieht vor, dass das neue Staatsschutzgesetz mit 1. Jänner 2016 in Kraft tritt.