Staatsschutz - Vertrauenspersonen erst seit 2008 in der StPO geregelt
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~ --------------------------------------------------------------------- KORREKTUR-HINWEIS In APA310 vom 02.04.2015 muss es im Untertitel richtig heißen: „Seit 2002 Infos von ‚Zundgebern‘ im SPG erlaubt“. Außerdem muss es im ersten Absatz richtig heißen: „Der Einsatz von Vertrauenspersonen zur Aufklärung konkreter Straftaten wurde 2008 mit der Strafprozessreform ermöglicht. Das Sicherheitspolizeigesetz erlaubte schon seit 2002 Informationen durch ‚Zundgeber‘, was vor allem zur Aufklärung von Straftaten im Drogen- und Rotlichtmilieu genutzt wurde.“ --------------------------------------------------------------------- ~ Wien (APA) - Das Innenministerium will den Einsatz von Vertrauenspersonen für den Staatsschutz gesetzlich regeln. Der Einsatz von Vertrauenspersonen zur Aufklärung konkreter Straftaten wurde 2008 mit der Strafprozessreform ermöglicht. Das Sicherheitspolizeigesetz erlaubte schon seit 2002 Informationen durch „Zundgeber“, was vor allem zur Aufklärung von Straftaten im Drogen- und Rotlichtmilieu genutzt wurde.
Verdeckte Ermittlungen sind aber schon jetzt nicht nur dann zulässig, wenn der Verdacht auf eine konkrete Straftat besteht. Das Sicherheitspolizeigesetz erlaubt sie auch im Zuge der „erweiterten Gefahrenerforschung“, also zur Abwehr erwarteter „gefährlicher Angriffe“. In diesem Fall muss der Rechtsschutzbeauftragte informiert werden.
Geht es um die Aufklärung einer konkreten Straftat, ist dies nicht nötig. Die dann anzuwendende Strafprozessordnung erklärt im Par. 131 die verdeckte Ermittlung durch kriminalpolizeiliche Organe „oder andere Personen im Auftrag der Kriminalpolizei“ für zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer Straftat erforderlich scheint. Systematisch und über längere Zeit ist eine verdeckte Ermittlung aber nur erlaubt, wenn die Straftat mit mehr als einem Jahr Haft bedroht ist oder es um die Verhinderung organisierter Kriminalität bzw. terroristischer Straftaten geht. Außerdem braucht die Kriminalpolizei dafür eine Anordnung des Staatsanwaltes - und die darf für längstens drei Monate ausgestellt, kann aber verlängert werden.
Ein verdeckter Ermittler ist „von der Kriminalpolizei zu führen und regelmäßig zu überwachen“. Sein Einsatz und die von ihm erhaltenen Auskünfte sind in einem Bericht oder Aktenvermerk festzuhalten, steht im Par. 131 StPO.
Nicht angesprochen wird in der StPO die Frage, ob V-Leute Straftaten begehen dürfen. Damit sind sie auch nicht erlaubt. Das ist ein Problem, etwa wenn von einem frisch eingeschleusten „Spitzel“ eine „Keuschheitsprobe“, also eine Straftat zum Beweis der Glaubwürdigkeit, verlangt wird. In der Praxis wird dieses Problem etwa so gelöst, dass eine Vertrauensperson beim Zugriff der Polizei entkommt.