Staatsschutz - Fuchs: Gerichtliche Kontrolle überlegen

Wien (APA) - Der Strafrechtler Helmut Fuchs begrüßt die Absicht, die Kompetenzen der Sicherheitspolizei im Bereich Staatsschutz in einem eig...

Wien (APA) - Der Strafrechtler Helmut Fuchs begrüßt die Absicht, die Kompetenzen der Sicherheitspolizei im Bereich Staatsschutz in einem eigenen Gesetz zu regeln. Angesichts des vom Innenministerium vorgelegten Entwurfes regt er aber an, über eine richterliche Kontrolle beim Einsatz von Vertrauenspersonen nachzudenken.

Ein Staatsschutzgesetz an sich ist für Fuchs ein „Fortschritt“. Damit würde „klar getrennt“ zwischen Ermittlungen wegen des konkreten Verdachts einer Straftat (Strafprozessordnung), der Abwehr konkreter drohender Gefahren, etwa eines bevorstehenden Terroranschlages (Sicherheitspolizeigesetz) und der „erweiterten Gefahrenerforschung“ ohne jeden konkreten Verdacht auf eine Straftat.

Die Beobachtung von Gruppierungen, aus denen Extremismus entstehen kann, sei heute durchaus „etwas, das der Staat leisten muss“ - also etwa Veranstaltungen beobachten, ob dort Hassprediger auftreten oder für Beteiligung am IS geworben wird. Deshalb sei es sinnvoll, per Gesetz zu klären, welche Maßnahmen die Zuständigen - das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung und die Landesämter Verfassungsschutz - setzen dürfen.

Den Einsatz von Vertrauenspersonen - also Nicht-Polizisten - gegen Belohnung hält Fuchs für vertretbar. Allerdings sieht er ein Kontrollproblem. Denn bei der Beobachtung ohne konkreten Verdacht werde „sehr weit im Vorfeld“ angesetzt. Da gelte es, zu verhindern, „dass das zu sehr ausufert“. Denn eine abstrakte Begrenzung erlaubter Einsatzfelder im Gesetz sei in diesem Fall wohl nicht möglich.

Die im Entwurf vorgesehene Befassung des Rechtsschutzbeauftragten überzeugt den Strafrechtsexperten nicht ganz: „Da müsste man überlegen, ob das ausreicht“ - oder ob eine richterliche Kontrolle geboten wäre. Der Rechtsschutzbeauftragte würde mit dieser Aufgabe „schon sehr gefordert“ - wobei Fuchs freilich nicht bezweifelt, dass der aktuelle Innenministeriums-Beauftragte Manfred Burgstaller sie meistern würde. Außerdem sei der Rechtsschutzbeauftragte eigentlich der „Abwesenheitskurator“ für die von einer Maßnahme Betroffenen - und damit weniger für Entscheidungen oder Genehmigungen zuständig.

Aber auch eine gerichtliche Kontrolle müsste gut überlegt werden - schon einmal, welches Gericht zuständig ist: Verwaltungs- oder Strafgericht. Mittlerweile wäre es dank Verfassungsänderung auch möglich, dass ein ordentliches Gericht die Verwaltung kontrolliert. Für Lausch- und Spähangriff wurde das noch verworfen, weil es damals verfassungswidrig war.

Das Problem, dass V-Leute möglicherweise - um glaubwürdig zu sein - Straftaten begehen müssten, sieht Fuchs in diesem Bereich nicht wirklich: Denn hier gehe es nicht um die Teilnahme an kriminellen Organisationen, sondern um die Beobachtung weit im Vorfeld von Straftaten.