Deutsche Bundesländer sammeln neues Material für NPD-Verbot
Berlin (APA/dpa) - Im Verbotsverfahren der rechtsextremen NPD in Deutschland wollen die Länder dem Bundesverfassungsgericht bald neue Beweis...
Berlin (APA/dpa) - Im Verbotsverfahren der rechtsextremen NPD in Deutschland wollen die Länder dem Bundesverfassungsgericht bald neue Beweise vorlegen. Der bayerische Innenminister Joachim Herrmann (CSU) sagte der Deutschen Presse-Agentur, die Nachfrage der Richter nach weiteren Belegen für die Verfassungsfeindlichkeit der Partei sei nichts Ungewöhnliches. „Verzögerungen im Verfahren befürchte ich nicht.“
Die Erfolgsaussichten seien weiter gut. „Sonst hätten wir das Verfahren nicht eingeleitet.“
Lorenz Caffier, Innenminister von Mecklenburg-Vorpommerns, sagte der Deutschen Presse-Agentur, die Nachforderung der Richter seien keineswegs ein Vorbote dafür, dass der Verbotsantrag erneut scheitern werde. Es sei nun an den Ländern, weitere Nachweise zu erbringen, ohne Wenn und Aber. „Und wir sind schon dabei.“
Auch der nordrhein-westfälische Innenminister Ralf Jäger (SPD) ist zuversichtlich, dass die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts erfüllt werden können. „Wir sind angetreten, um das Verbotsverfahren gegen die rechtsextremistische NPD (Nationaldemokratische Partei Deutschlands) zu gewinnen. Deshalb werden wir alles tun, um das Gericht zu überzeugen“, sagte er der dpa.
Die Richter verlangen bis zum 15. Mai zusätzliche Belege für das aggressive und antidemokratische Auftreten der rechtsextremen Partei und klare Beweise, dass V-Leute in NPD-Führungszirkeln abgeschaltet sind. Den ersten NPD-Verbotsantrag 2003 hatte das Gericht abgewiesen, weil die Namen solcher Spitzel des Verfassungsschutzes nicht offengelegt wurden.
Im deutschen Grundgesetz gibt es hohe Hürden für ein Parteienverbot. Denn die Parteien stehen unter dem Schutz der Verfassung. Nach Artikel 21 wirken sie „bei der politischen Willensbildung des Volkes mit“. Verbotsanträge können die Bundesregierung, der Bundestag oder der Bundesrat stellen. Voraussetzung für ein Verbot ist, dass die Partei „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger“ beabsichtigt, „die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“.
Seit Gründung der Bundesrepublik gab es erst zwei Parteiverbote: 1952 wurde die Sozialistische Reichspartei (SRP) verboten, weil sie - in Wesensverwandtschaft mit Adolf Hitlers NSDAP - die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung anstrebte. 1956 verbot das Verfassungsgericht die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD), deren Ziel es war, eine „Diktatur des Proletariats“ zu errichten.