Nach VfGH-Entscheid

Rückkehr des „Babyelefanten“: Neues Covid-19-Gesetz auf dem Weg

Mit der Novelle des Covid-19-Gesetzes wrd der Gesundheitsminister ausdrücklich ermächtigt, wieder den nach dem VfGH-Spruch zurückgenommenen "Babyelefanten"-Abstand zu verfügen.
© BARBARA GINDL

Die angekündigten Änderungen des Covid-19-Maßnahmengesetzes wurden in Begutachtung geschickt. Das Mindestabstandsgebot für den öffentlichen Raum soll damit wieder ermöglicht werden. Zudem werden Strafen reduziert und das Ampelsystem vorbereitet. Auch eine Verlängerung ist geplant.

Wien – Das Sozialministerium hat die nach den VfGH-Entscheidungen angekündigte Änderung des Covid-19-Maßnahmengesetzes in Begutachtung geschickt. Die Regelungen für Betretungsverbote werden geändert. Außerdem werden die Strafen reduziert und differenziert sowie rechtliche Grundlagen für das Kontakt-Tracing und das Ampelsystem geschaffen.

Die Begutachtungsfrist ist sehr kurz, nur zwei Wochen bis 28. August ist Zeit, um allfällige Bedenken gegen die Änderung des Covid-19-Gesetzes, des Epidemie- und des Tuberkulosegesetzes vorzubringen. Die Zeit drängt freilich, soll laut Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) das Ampelsystem – mit je nach Corona-Belastung regional unterschiedlichen Maßnahmen – doch bereits Mitte August in den Probebetrieb und im September in Regelbetrieb gehen.

Rückkehr des "Babyelefanten"

Auch wenn dies aus dem am Donnerstag vorgelegten Entwurf nicht hervorgeht, soll die mit 31. Dezember befristete Geltungsdauer der Coronagesetze verlängert werden, hieß es im Gesundheitsministerium. Bis wann stehe derzeit noch nicht fest. Mit der Novelle des Covid-19-Gesetzes wird der Minister ausdrücklich ermächtigt, wieder den nach dem VfGH-Spruch zurückgenommenen "Babyelefanten"-Abstand zu verfügen.

Grund für den VfGH-Spruch war, dass Anschober laut Covid-Gesetz nicht generell das Betreten öffentlichen Raumes verbieten durfte.
© HERBERT NEUBAUER

Anschober war es – wie es in einer Aussendung hieß – "sehr wichtig, unverzüglich auf das Erkenntnis des Höchstsgerichts zu reagieren". Denn der Verfassungsgerichtshof hat die Verordnung des Gesundheitsministers zu den Ausgangsbeschränkungen vor einem Monat (rückwirkend) zum größten Teil aufgehoben, weil sie über das vom Gesetz erlaubte hinausging – und infolge dessen wurde die Zulässigkeit des Ein-Meter-Abstandsgebots bezweifelt und weitgehend auf Strafen verzichtet.

Grund für den VfGH-Spruch war, dass Anschober laut Covid-Gesetz nicht generell das Betreten öffentlichen Raumes, sondern nur einzelner genau dargestellter Orte verbieten durfte. Deshalb wird nun eine gesetzliche Grundlage für die "aus epidemiologischer Sicht notwendige Regelung" zum "Betreten öffentlicher Orte schlechthin" geschaffen. Künftig soll zur Corona-Verhinderung per Verordnung "das Betreten von 1. bestimmten Orten oder 2. öffentlichen Orten" geregelt werden können. Bisher kann nur "das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden".

Damit wird auch die Regelung des Mindestabstandes für die öffentlichen Orte wieder zulässig. Dazu wird der Gesundheitsminister ausdrücklich ermächtigt: Er kann künftig vorgeben, wie viele Menschen zu welcher Zeit Orte betreten dürfen – und er kann Auflagen wie Abstandsregeln, Schutzmaßnahmen und Präventionskonzepte verfügen. Und: Das Betreten kann "gänzlich untersagt werden, wenn gelindere Maßnahmen nicht ausreichen".

Da derzeit ein kompletter Lockdown kein zweites Mal angedacht ist, muss es möglich sein, je nach regionaler epidemiologischer Situation regional auch differenzierte Maßnahmen setzen zu können.
Begutachtungsentwurf Covid-19-Gesetz

So weitgehende Maßnahmen drohen derzeit allerdings nicht. Das wird auch in den Gesetzes-Erläuterungen versichert: "Da derzeit ein kompletter Lockdown kein zweites Mal angedacht ist, muss es möglich sein, je nach regionaler epidemiologischer Situation regional auch differenzierte Maßnahmen setzen zu können."

Deshalb werden mit der Novelle die noch fehlenden rechtlichen Grundlagen für das Corona-Ampelsystem gelegt und das Kontaktpersonen-Management verbessert – und es wird der zu Beginn der Corona-Krise "aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigte hohe Strafrahmen" teilweise herabgesetzt.

Geldstrafe wird reduziert, Kontrollen vor Ort möglich

Die für das rechtswidrige Betreten von Betrieben, Arbeitsorten, Verkehrsmitteln oder eines sonstigen Orten angedrohte Geldstrafe bis zu 3600 Euro wird auf bis zu 1450 Euro reduziert. Wer gegen Auflagen (wie Maske, Abstand, Höchstzahl oder Zeit) verstößt, muss mit Geldstrafe bis zu 500 Euro rechnen. Inhaber von Betriebsstätten, Arbeitsorten oder Verkehrsmitteln müssen bei Verstößen gegen Betretungsverbote allerdings weiter mit bis zu 30.000 Euro Strafe rechnen. Sorgen sie nicht dafür, dass Auflagen eingehalten werden, können sie mit bis zu 3.600 Euro Geldbuße bestraft werden.

Im Gesetz ausdrücklich klargestellt wird, dass die Bezirksverwaltungsbehörde die Einhaltung von Auflagen "auch durch Überprüfung vor Ort" kontrollieren kann. Weiters wird im Epidemiegesetz klargestellt, dass auch Präventionskonzepte als Auflage gelten. Solche sind für die Abhaltung größerer Veranstaltungen – im Kultur- oder Sportbereich, aber auch von großen Feiern wie Hochzeiten etc. – vom Veranstalter vorzulegen.

Cluster-Erhebung soll verbessert werden

Um die Cluster-Erhebung zu verbessern, sollen Betriebe, Veranstalter und Vereine verpflichtet werden, Kontaktdaten von Gästen, Besuchern, Kunden und Mitarbeitern für 28 Tage aufzubewahren und den Gesundheitsbehörden im Anlassfall zur Verfügung zu stellen – wenn die Betroffenen der Datenverarbeitung ausdrücklich zugestimmt haben. In den Erläuterungen wird zudem klargestellt, dass Betriebe, Veranstalter und Vereine einen Eintritt oder eine Dienstleistung nicht verweigern dürfen, wenn die Einwilligung zur Datenverarbeitung abgelehnt wird.

Mit einer "Kaskadenregelung" für die Behördenzuständigkeit – Gesundheitsminister (Bundesgebiet), Landeshauptleute (Bundesland), Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirke oder Teile eines Bezirks) – wird im Epidemie- und im Corona-Maßnahmengesetz die Grundlage für die "Ampel" gelegt. Im Gesetz wird ausdrücklich festgehalten, dass Verordnungen über Corona-Maßnahmen "regional differenziert" werden können.

Die Begutachtung für den Entwurf ist mit zwei Wochen zwar kurz. Aber bisher wurden die Coronagesetze gar nicht in Begutachtung geschickt – "weil es darum ging schnell zu handeln", wie Anschober in der Aussendung betont. Jetzt werde es aber wieder – wie üblich - möglich sein, "Verbesserungswünsche aus verschiedenen Fach -und Gesellschaftsbereichen zu berücksichtigen". (APA, TT.com)

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