Österreich

Krankschreiben per WhatsApp laut Krankenkasse nicht zulässig

(Symbolfoto)
© iStockphoto

Ein deutsches Start-up-Unternehmen bietet den „AU-Schein“ nun auch in Österreich an. Online füllen Patienten einen Fragebogen aus, ihre Daten werden per WhatsApp an einen Arzt gesendet, der wiederum eine Krankschreibung ausstellt. Die Wiener Gebietskrankenkasse erkennt die Krankschreibung ohne Arzttermin nicht an.

Wien – Krankschreibung ohne Arzttermin per WhatsApp? Ein Start-up-Unternehmen aus Deutschland bietet nach eigenen Angaben diesen Dienst nun auch in Österreich an. Die erste Krankschreibung sei bereits „problemlos akzeptiert“, worden heißt es in einer Aussendung. Laut Wiener Gebietskrankenkasse ist eine Krankschreibung ohne persönlicher Untersuchung durch einen Arzt jedoch in Österreich nicht möglich.

Diagnose via Online-Formular in Österreich nicht ausreichend

Ein Rechtsanwalt aus Hamburg hatte die Idee zu „AU-Schein“, um bei Erkältungen den Weg in eine Praxis vermeiden zu können. So soll es funktionieren: Auf einer Internetseite beantworten Patienten per Smartphone einen Fragebogen, geben persönliche Daten ein und zahlen neun Euro per PayPal oder Kreditkarte. Diese Angaben werden der Aussendung zufolge verschlüsselt per WhatsApp an einen Arzt gesendet, der die Erkältung diagnostiziert und die Krankschreibung ausstellt. Die Patienten erhalten diese daraufhin per WhatsApp sowie im Original per Post.

Die Krankschreibungen seien „textlich jetzt so angepasst“, dass der Dienst auch in Österreich angeboten werden könne, so das Start-up. Die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) entgegnete dem am Donnerstag in einer Stellungnahme auf APA-Anfrage: „Die Krankschreibung erfolgt in Österreich nur durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte aufgrund einer persönlich durchgeführten Untersuchung und einer dieser Untersuchung entsprechenden Krankenbehandlung. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um eine Vertragsärztin/einen Vertragsarzt oder eine Wahlärztin/einen Wahlarzt handelt. Eine Krankmeldung ausschließlich aufgrund der eigenen Angaben der/des Versicherten ist daher nicht zulässig.“ (APA)

Verwandte Themen