ÖVP-Parteispenden

Keine Ermittlungen wegen hoher Spenden Ortners an die ÖVP

Die Großspender der Kurz-ÖVP werden juristisch nicht belangt.
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Die Staatsanwaltschaft wird wegen einer hohen Spende des Tiroler Industriellen Klaus Ortner an die ÖVP nicht ermitteln. Ein nachträgliches „Erkenntlichzeigen“ für hohe Spenden sei aktuell „nicht gerichtlich strafbar“. Ortners Tochter sitzt im Aufsichtsrat der Staatsholding Öbag.

Wien – Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft leitet wegen der hohen ÖVP-Parteispenden des Tiroler Industriellen Klaus Ortner keine Ermittlungen ein. Allerdings weist die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsbegründung auf eine Gesetzeslücke hin: Das „Anfüttern“ durch korrekt abgewickelte Parteispenden ist nicht strafbar - auch dann nicht, wenn sich die Partei nachträglich dafür revanchiert.

Ortner hat über seine IGO-Gruppe ab 2017 knapp über eine Million Euro an die ÖVP gespendet. Auf Kritik stieß im Wahlkampf nicht nur, dass die Spenden so gestückelt wurden, dass sie nicht unter die sofortige Veröffentlichungspflicht für Großspenden fielen. Auch dass Ortners Tochter Iris im Februar 2019 (also einige Monate vor Bekanntwerden der Zahlungen) in den Aufsichtsrat der Staatsholding ÖBAG berufen worden war, sorgte für Aufsehen.

Strafrechtliche Folgen wird die Causa nun nicht haben - und zwar weder für Ortner, noch für ÖVP-Chef Sebastian Kurz und den damals für die ÖBAG zuständigen Ex-Finanzminister Hartwig Löger. Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft hat einen Anfangsverdacht auf „Vorteilszuwendung zur Beeinflussung“ bzw. „Vorteilsannahme zur Beeinflussung“ geprüft, die Causa nun aber zu den Akten gelegt.

In ihrer online veröffentlichten Einstellungsbegründung, aus der die Rechercheplattform Dossier am Dienstag als erste zitiert hat, weist die Staatsanwaltschaft aber auf eine Gesetzeslücke hin. Die WKStA kommt nämlich zum Ergebnis, dass das „Anfüttern“ von Politikern durch rechtlich korrekt abgewickelte Parteispenden nicht strafbar ist. Strafbar wäre demnach nur eine Parteispende, die bereits in Erwartung einer bestimmten Gegenleistung der Politik fließt. Dies wäre laut Parteiengesetz verboten und auch strafrechtlich relevant.

Späteres „Revanchieren“ strafrechtlich nicht relevant

Fließt die Parteispende aber ohne eine bestimmte Gegenleistung im Blick zu haben und die Politik „revanchiert“ sich erst später dafür, dann greift das Strafrecht aus Sicht der Korruptionsstaatsanwaltschaft nicht. Wörtlich heißt es dazu: „Sollte – wie aus Sicht der WKStA aus dem objektiven Geschehnisablauf am plausibelsten – die Bestellung von DI IRIS ORTNER zur Aufsichtsrätin daher der ‚Dank‘ bzw ein ‚Erkenntlichzeigen‘ für die bisher an die ÖVP-Partei geleisteten Spenden bzw sollte die finanzielle Unterstützung der ÖVP-Partei zumindest mitausschlaggebend für die Bestellung gewesen sein, wäre dies nach der aktuellen Gesetzeslage nicht gerichtlich strafbar.“

Und: „Vor diesem Hintergrund sind aus Sicht der WKStA auf ein Anfüttern (...) abzielende Parteispenden (...) mangels ‚Bestimmtheit‘ des von der Partei oder deren Vertreter erwarteten Vorteils (...) gesetzlich erlaubt.“ Was die WKStA aber auch festhält: „Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Eignung von DI IRIS ORTNER gibt.“

Spenden in dieser Größenordnung nicht mehr erlaubt

Zu beachten ist allerdings: Spenden in der Größenordnung Ortners sind aktuell nicht mehr zulässig. Seit Juli dürfen einzelne Spender maximal 7500 Euro pro Jahr an Parteien zahlen. (APA)

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