Böller in Postkasten ist keine „Gefahr des täglichen Lebens“
Wien (APA) - Ein explodierender Böller in einem Postkasten ist keine „Gefahr des täglichen Lebens“. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in...
Wien (APA) - Ein explodierender Böller in einem Postkasten ist keine „Gefahr des täglichen Lebens“. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem am Montag veröffentlichten Urteil festgestellt. Ein Mann hatte einen Knallkörper der Kategorie F4 einem Freund übergeben, der den Böller - in einem Briefkasten eingeklemmt - zur Explosion gebracht und seinen Kompagnon damit verletzt hatte.
Dieser wollte seinen Schaden nun von der Haftpflichtversicherung ersetzt haben, die sich aber querlegte. Der Fall ging vor den OGH. Der stellte nun zwar fest, dass der Begriff der „Gefahr des täglichen Lebens“ so auszulegen sei, „dass davon jene Gefahren, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss, umfasst sind“. Die Gefahr, haftpflichtig zu werden, stelle im Leben eines Durchschnittsmenschen nach wie vor eine Ausnahme dar. Deshalb wolle die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen schaffen, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann.
„Damit sind aber nicht alle ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten abgedeckt“, so der OGH. „Das bewusste Schaffen einer Situation, die eine Brandgefahr oder Explosionsgefahr mit sich bringt, aus bloßem Mutwillen gehört bei Erwachsenen nicht zur Gefahr des täglichen Lebens.“ Deshalb „verneinte das Berufungsgericht das Vorliegen einer Gefahr des täglichen Lebens“. Der Kläger habe den Böller der Kategorie F4 einem Freund, der ihn bis zur Hälfte in einen Schlitz etwa in der Mitte eines Postkastens steckte und die Zündschnur in Brand setzte, übergeben, bloß um das Geräusch der Explosion zu hören, erläuterte der OGH.
„Dadurch habe er grundlos und damit mutwillig eine Situation geschaffen, die nicht nur eine Gefahr für die Beteiligten (einer davon wurde auch durch einen weggeschleuderten Teil des gesprengten Postkastens schwer verletzt) mit sich brachte, sondern auch für unbeteiligte Dritte. Dem erwachsenen Kläger hätten die möglichen Folgen, insbesondere die Explosionsgefahr und das damit verbundene Risiko von Verletzungen bewusst sein müssen“, hieß es in der Begründung des Urteils.
~ WEB http://www.ogh.gv.at/ ~ APA295 2015-07-21/13:40