Austro Control weist Vorwürfe zurück
Sprecher der Flugsicherung Markus Pohanka verweist auf Letztverantwortung des Piloten.
Innsbruck, Wien –Die Flugunfallkommission der Bundesanstalt für Verkehr im Verkehrsministerium führt als wahrscheinliche Unfallursache für den Flugzeugabsturz im September 2012 einen Pilotenfehler an. Der Salzburger Pilot hat die Wetterbedingungen unterschätzt und trotz Nebels den angemeldeten Sichtflug unter Instrumentenflugbedingungen fortgesetzt. Er verlor schlichtweg die Orientierung. Die Vorwürfe eines der Überlebenden und einer Witwe kann der Pressesprecher der Flugsicherung Austro Control, Markus Pohanka, nicht nachvollziehen. „Die Eigen- und Letztverantwortung für den Flug liegt beim Piloten.“
Pohanka verweist darauf, dass sich der Pilot zum einen vor dem Starten überzeugen müsse, „dass es im Innen- und Außenbereich keine Mängel gibt“, andererseits habe er sicherzustellen, dass die Wetterbedingungen tatsächlich dem angemeldeten Flugplan entsprechen. „Er hat einen Sichtflug angemeldet. Beim Start gab es Sichtflugbedingungen. Wenn der Pilot feststellt, dass das nicht möglich ist, muss er zum Flughafen zurückkehren oder eine andere Flugroute wählen“, betont Pohanka. Für einen Instrumentenflug, der sich nur auf die Navigationskontrolle der Bordinstrumente stützt, hatte der Salzburger keine Befähigung. Auch was die Anzahl der Passagiere und den Ladezustand des Flugzeugs betreffe, sei der Pilot in der Pflicht.
Das Flugzeug war mit rund 360 Kilo überladen, dies hatte aber keinen Einfluss auf die Absturzursache. Wegen technischer Mängel hätte die Cessna aber niemals starten dürfen, gleichzeitig hätte der Pilot keine gewerblichen Flüge durchführen dürfen. Deshalb gibt es im Abschlussbericht zum Flugzeugabsturz in Ellbögen auch Empfehlungen an die Austro Control. Sie soll geeignete Maßnahmen ergreifen, die sicherstellen, dass Piloten von Luftfahrzeugen, die in Europa stationiert sind, keine entgeltlichen und/oder gewerblichen Flüge ohne entsprechende Befähigung und Erlaubnis durchführen. Dass der Pilot seit Jahren entgeltliche Flüge ohne entsprechende Befähigung und Erlaubnis durchgeführt habe und ohne entsprechende Genehmigung unter Instrumentenflugbedingungen geflogen sei, sei den Behörden offensichtlich nicht aufgefallen. (pn)