OGH-Entscheid

Veranstalter haften bei Extremsport-Events

Auch bei extremsten Sportevents muss der Veranstalter genau prüfen, ob in der Strecke nicht eine atypische Gefahr geschaffen wurde.
© Zangerl

Der Oberste Gerichtshof fällte erstmals eine Entscheidung zur Haftung bei Freeride-Rennen. Trotz Haftungs-ausschlusses durch die Teilnehmer haften Veranstalter dennoch voll für geschaffene atypische Gefahren.

Von Reinhard Fellner

Wien, Innsbruck, Ischgl –Eine richtungsweisende Entscheidung erließ der Oberste Gerichtshof (OGH) zu Freeride-Skirennen im freien Gelände. Die Entscheidung zur Haftung für dort lauernde atypische Gefahren kann übrigens auf alle Extremsportveranstaltungen mit vorgegebenem Streckenverlauf angewendet werden. Und birgt für Sportveranstalter eine bittere Erkenntnis: Sie haften Rennteilnehmern trotz vorab erklärten Haftungsausschlusses, wenn sie diese nicht vor atypischen Gefahren bewahrt haben.

Der Ausgangspunkt des Erkenntnisses sagt schon alles über die Art der Veranstaltungen aus: 2010 hatten sich Teilnehmer der von der Austrian Snowboard Association (ASA) und ISF-Snowboard-Weltmeister Martin Freinadametz organisierten „Freeride Inferno“-Rennveranstaltung in Ischgl schwer verletzt. Laut OGH traf dort „die Elite der Skifahrer im freien Gelände ein“, um unter Haftungsverzicht an einem Rennen im freien Gelände teilzunehmen, dessen Streckenverlauf sie nicht kannten. Nach einem Massenstart sollte es innerhalb der Streckentore nach freier Wahl und im Tiefschnee ins Ziel gehen. Das Ziel schon in Sicht, orientierten sich viele der Rennläufer an einem unmittelbar vor einer Böschung gesetzten Tor und erlebten dort ihr ganz persönliches „Inferno“. Die schnellsten konnten nämlich einen Sturz nicht vermeiden und wurden von Nachkommenden getroffen. Zwei Teilnehmer klagten auf insgesamt 100.000 Euro Schadenersatz. Am Landesgericht wurde ihnen zunächst ein Drittel zugesprochen.

Der Veranstalter habe Sorgfaltspflichten verletzt, weil der Graben hinter dem Tor eine nicht einsehbare und ohne Sturz überwindliche Geländesituation dargestellt habe und Freinadametz mit risikoreicher Fahrweise habe rechnen müssen. Zudem bewirke die Freizeichnungsklausel bei Unterlassung von Sicherheitsvorkehrungen auch bei leichter Fahrlässigkeit des Veranstalters keine Haftungsfreiheit. Die Rennteilnehmer hätten aber eklatant gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht verstoßen. Aufgrund des unbekannten Geländes wäre eine Geschwindigkeitsanpassung notwendig gewesen, zudem hätten sie sich „durch die Teilnahme an solch einem Rennen einer ihnen bekannten Gefahr ausgesetzt“.

Das Oberlandesgericht sprach sich darauf für eine Schadensteilung eins zu eins aus, da „zwischen der Sorglosigkeit der Skiläufer und dem Verschulden des Veranstalter kein Unterschied“ bestehe.

Erneut erhob die Innsbrucker Kanzlei Greiter, Pegger, Kofler & Partner Revision und veranlasste das Höchstgericht zu einer Abkehr von den Vorinstanzen. Demnach sieht der OGH eine Alleinhaftung beim Veranstalter. Anwalt Franz Pegger: „Der OGH wertet die Setzung eines Richtungstors unmittelbar vor einer Geländekante klar als Schaffung einer atypischen Gefahrenquelle. Dadurch wurden die Teilnehmer zum Gefahrenbereich geradezu hingeleitet. Im Zusammenhang steht damit, dass das Höchstgericht das Fahren auf Sicht – im Gegensatz zu den Vorinstanzen – bei einem Wettkampf mit vorgegebenem Streckenverlauf als „wesensfremd“ erachtet.

Laut Pegger dürften auch Teilnehmer solcher Rennen auf eine sorgfältige Streckenauswahl vertrauen und dürften durch die Kurssetzung nicht auf eine gefährliche Situation hingeleitet werden. Da bei solchen Rennteilnehmern der Wettkampfgedanke laut OGH im Vordergrund steht und so kein Fahren auf Sicht stattfindet, entfiel auch jedes Mitverschulden, die Böschung nicht rechtzeitig erkannt zu haben.

Rechtsanwalt Wolfgang Oberhofer, der die ASA und Freinadametz vertreten hatte, kann vor allem der nunmehrigen OGH-Argumentation, dass bei solchen Rennen und unbekannten Strecken kein Fahren auf Sicht zumutbar wäre, nichts abgewinnen: „Auf unbekannten Pisten muss doch jeder die Augen offen halten. Mit dieser Entscheidung können nun Teilnehmer, die bewusst ein extrem hohes Risiko für den eigenen Kick eingegangen sind, ihre Kosten auf den Veranstalter abwälzen!“ Schwarz sieht Oberhofer nun deshalb für derlei Veranstaltungen: „Sie sind eigentlich nicht mehr durchführbar. Kein Veranstalter kann künftig noch dieses Risiko tragen, kein Versicherer wird sich mehr finden.“

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