TT-Ombudsmann

Kunden haben keinen Anspruch auf den niedrigeren Preis

(Symbolfoto)
© istock

Laut Regal beträgt der Kaffeepreis 5 Euro, an der Kassa sind es dann 7: Die Preisauszeichnung im Handel ist vor Fehlern nicht gefeit. Die Lebensmittelketten versprechen Kulanz.

Von Markus Schramek

Innsbruck – Was gibt es Schöneres, als am Ende eines langen Tages in den Supermarkt zu sausen, dort Essbares an sich zu raffen und schnurstracks zur Kassa zu eilen?

Spaß beiseite – Einkaufen ist natürlich nicht immer die reinste Freude. Besonders ärgerlich wird es, wenn sich die aktuelle Aktion oder der Kampfpreis der Woche, am Regal extra angepriesen, nicht bis zur Kassa herumspricht. Wenn also der ausgeschilderte Preis im Geschäft unter jenem liegt, der sich auf der Rechnung wiederfindet.

Für die Konsumenten ist ein solches Aha-Erlebnis eine Herausforderung. Sie müssen die Diskrepanz zwischen Regalpreis und Rechnung entdecken, den günstigeren Preis also noch im Kopf haben.

Zweitens müssen sie den Mut aufbringen, das Kassierpersonal auf den Fehler hinzuweisen. Die Wartenden vor der Kassa wird solches Aufbegehren ob drohenden Zeitverlusts nicht gerade entzücken.

Korrekte Preisauszeichnung ist Basis einer friktionsfreien Beziehung von Händler und Kundschaft. Der Gesetzgeber hat dafür eigens ein Gesetz und die Regierung mehrere Verordnungen erlassen.

Landläufig wird angenommen, dass, wie beim Kartenspielen, pickt, was liegt: dass der Konsument also einen Anspruch auf jenen (billigeren) Preis hat, der auf dem Regal aufscheint. Doch rechtlich verhält es sich anders.

Maria Ecker vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) klärt auf: „Der Kunde hat keinen Rechtsanspruch auf den billigeren Preis. Denn der Vertragsabschluss, also der Kauf, kommt erst an der Kassa zustande.“ Es gilt somit jener Preis, der auf der Kassenrechnung aufscheint.

Schutzlos sind die Konsumenten freilich nicht. „Niemand kann einen Käufer zwingen, eine Ware zum höheren Preis zu kaufen“, betont Juristin Ecker. Konsumenten können Waren im Geschäft und sich das Geld zurückgeben lassen. In jedem Fall sei es ratsam, Rechnungen gleich an der Kassa auf Ungereimtheiten durchzusehen.

In der Praxis wird das Gesetz jedoch großzügig gehandhabt. Unternehmen haben kein gesteigertes Interesse daran, dass es zum Wortgefecht zwischen Kassierin und Kunden kommt. Entsprechend kulant werden solche Fälle meist gehandhabt.

Für Martha Klotz vom Kundendienst des Tiroler Lebensmittelriesen MPreis ist die Lage jedenfalls völlig klar: „Wird an der Kassa für eine Ware ein höherer Betrag berechnet, als im Geschäft angeschrieben ist, bekommen Kunden die Differenz erstattet. Das war ja dann unser Fehler.“ Denn der Preis, so Klotz, sei mitent- scheidend dafür, dass sich Kunden für den Kauf des Artikels entschieden haben. Bei Tausenden Waren seien Fehler bei der Preisauszeichnung allerdings nie ganz zu vermeiden, ersucht die MPreis-Mitarbeiterin um Verständnis.

Eine ähnliche Geschäftspraxis gibt es bei Spar Österreich. „Machen uns Kunden auf Fehler aufmerksam, erhalten sie den günstigeren Preis“, sagt Spar-Sprecherin Nicole Berkmann.

Auch Hofer verrechnet bei falschen Preisausschilderungen den niedrigeren Preis, heißt es aus dem Unternehmen. Außerdem können Kunden alle Waren im Rahmen der Geld-zurück-Garantie zurückbringen: bei Produkten bis 50 Euro unbeschränkt, bei Waren im Wert von über 50 Euro binnen zwei Monaten.

Für Sie im Bezirk Innsbruck unterwegs:

Michael Domanig

Michael Domanig

+4350403 2561

Verena Langegger

Verena Langegger

+4350403 2162

Renate Perktold

Renate Perktold

+4350403 3302

Verwandte Themen