Verweigerte Namensänderung verstößt nicht gegen Menschenrechte

Straßburg (APA/sda) - Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Beschwerde einer Frau mit somalischer Herkunft abgewiese...

Straßburg (APA/sda) - Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Beschwerde einer Frau mit somalischer Herkunft abgewiesen. Weil ihr lediger Name, ausgesprochen auf die in der Schweiz übliche Art, eine negative Bedeutung hat, verlangte sie eine Namensänderung, die ihr von den Schweizer Behörden aber verwehrt wurde.

Die in Zürich wohnhafte Frau hatte nach ihrer Heirat mit einem somalischen Landsmann beantragt, dass sie ihren ledigen Namen weiterführen darf. Das wurde bewilligt. Spricht man den Mädchennamen der Frau in der somalischen Schreibweise wie in Europa üblich aus, bedeutet dies auf Somalisch Toiletten und verfaulte Haut. Aus diesem Grund wurde die Frau in der Schweiz von ihren Landsleuten gehänselt.

Sie wünschte deshalb die Anpassung der Schreibweise ihres Namens an die Ausspracheregelung der Schweiz. Sie wollte jedoch auch die somalische Schreibweise - je nach Situation - offiziell weiterverwenden dürfen. Das Zürcher Obergericht kam im Juli 2009 in dieser Sache zum Schluss, dass die Hänseleien durch die Landleute kein objektiver oder gar wichtiger Grund seien, um eine Namensänderung bewilligen zu können.

Die bemängelte Aussprache ihres Namens klinge in den schweizerischen Landessprachen nicht an etwas Negatives an. Deshalb werde ihr Fortkommen in der Schweiz nicht in unbilliger Weise erschwert. Das Schweizer Bundesgericht wies die Beschwerde der Frau wegen ungenügender Begründung nicht ein.

Der EGMR entschied nun, dass die Verweigerung der Namensänderung weder eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt noch gegen das Diskriminierungsverbot verstößt. Es bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass ein Nachname zwecks Identifikation der entsprechenden Person in der Regel nicht abgeändert werden kann. Das Führen von zwei verschiedenen Schreibweisen widerspreche zudem dem Wesen eines einheitlichen Familiennamens.

~ WEB http://www.echr.coe.int/echr/ ~ APA299 2015-10-08/12:45