Flüchtlinge - EU fordert Aufklärung von Ungarn über neue Gesetze
Budapest (APA) - Die modifizierten ungarischen Flüchtlingsgesetze, die am 15. September in Kraft getreten sind und Strafen für illegalen Gre...
Budapest (APA) - Die modifizierten ungarischen Flüchtlingsgesetze, die am 15. September in Kraft getreten sind und Strafen für illegalen Grenzübertritt vorsehen, sorgen für internationale Kritik. Nun hat auch die Europäische Kommission um Aufklärung über die wegen der Migrationskrise geltenden neuen Rechtsregeln ersucht.
Nach Worten von Natasha Bertaud, Sprecherin der Kommission, würden sich die Fragen in dem sogenannten administrativen Brief auf Rechtsregeln des Flüchtlingswesens und der Einwanderung beziehen. Weitere Details gab Bertaud nicht bekannt.
Ungarn habe zwei Wochen Zeit, um auf den Brief zu antworten. Danach werde die Kommission einen Dialog mit den ungarischen Behörden anstreben. Der ungarische liberale Europaabgeordnete der Plattform „Dialog für Ungarn“ (PM), Benedek Javor, veröffentlichte den Brief am Mittwoch in seinem Blog. Demnach ist Ungarn verpflichtet, der Kommission so schnell als möglich eine offizielle Benachrichtigung über die modifizierten Gesetze zukommen zu lassen. Nur so könnte die Kommission Untersuchungen über die Frage, ob die neuen Gesetze im Einklang mit EU-Recht stehen, einleiten. Insbesondere geht es hier um EU-Regelungen bezüglich Asylwesen und Grenzschutz sowie die Charta der Grundrechte.
Die Kommission zeigt sich demnach skeptisch über Inhalt und Durchsetzung der neuen Rechtsregeln. Zu den Bedenken gehörten mögliche methodische Ablehnung von Asylanträgen, das Schließen von Grenzübergängen, die Kompetenz der militärischen Kräfte sowie strafrechtliche Maßnahmen bei illegalem Grenzübertritt, heißt es in dem von Javor veröffentlichten Brief.
Diese strafrechtlichen Sanktionen beziehen sich auf den 175 km langen Drahtzaun an der ungarisch-serbischen Grenze. Laut den neuen Rechtsregeln vom 15. September können drei verschiedene Strafen für das illegale Überwinden des Zaunes, dessen Beschädigung sowie Behinderung des Baus und der Instandhaltung des Zaunes verhängt werden.
Zum ersten Tatbestand gehört das illegale Überwinden des Zaunes, was mit einer Haftstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden kann. Eine Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahren kann verhängt werden, wenn die Person den Zaun bewaffnet, sich (während des Grenzübertritts, etwa durch Steine oder ähnliches) bewaffnend oder als Teilnehmer einer Massenunruhe überwindet. Zu zwei bis acht Jahre Haft wiederum kann eine Person verurteilt werden, wenn sie die Straftat bewaffnet oder sich bewaffnend UND als Teilnehmer einer Massenunruhe begeht. Kommt es während der mutmaßlichen Straftat zu einem Todesfall, können Freiheitsstrafen von fünf bis zehn Jahren angestrengt werden.
Zum zweiten Tatbestand gehört die Beschädigung oder Zerstörung des Grenzzaunes während dessen Überwindung, was mit einer Strafe von einem bis fünf Jahre Freiheitsentzug belegt werden kann. Wenn eine Person den Zaun bewaffnet, sich bewaffnend oder als Teilnehmer an einer Massenunruhe überwindet, kann die Strafe zwei bis acht Jahre Haft betragen. Zu fünf bis zehn Jahren Haft wiederum kann eine Person verurteilt werden, wenn sie die Straftat bewaffnet oder sich bewaffnend UND als Teilnehmer einer Massenunruhe begeht. Im Fällen mit Todesfolge können zehn bis 20 Jahre Freiheitsentzug verhängt werden.
Der dritte Tatbestand bezieht sich auf Behinderungen des Baus und der Instandhaltung der Grenzsperre, wofür eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ausgesprochen werden kann.