Selbstbestimmung bis zum Schluss
„Mit der Patientenverfügung entscheiden Sie selbst, welche Maßnahmen Ärzte im Fall einer schweren Erkrankung noch ergreifen dürfen“, informiert RA Burghard Seyr.
Ich möchte im Falle einer schweren Erkrankung selbst entscheiden, welche Maßnahmen Ärzte ergreifen dürfen. Kann ich das?
Seyr: Ja. Sie können in einer so genannten Patientenverfügung den Ärzten ganz konkrete medizinische Maßnahmen untersagen. In den meisten Fällen legen Errichter einer Patientenverfügung den Verzicht auf künstliche lebensverlängernde Maßnahmen (wie künstliche Ernährung) fest, die Ärzte dürfen aber noch alle Möglichkeiten zur Schmerzlinderung nutzen.
Muss der Arzt meine Anordnungen befolgen?
Seyr: Das Gesetz sieht die so genannte „verbindliche“ oder die „beachtliche Patientenverfügung“ vor. Die beachtliche lässt den behandelnden Ärzten immer noch die letzte Entscheidung, welche Maßnahmen noch ergriffen werden und welche nicht – sie soll aber bei der Entscheidung Beachtung finden. Die verbindliche Patientenverfügung verpflichtet die Ärzte, den Wunsch des Patienten genauso zu respektieren, wie dies von ihm verfügt wurde. Die verbindliche Patientenverfügung hat eine Laufzeit von fünf Jahren und muss dann erneuert werden, um verbindlich zu bleiben. Sonst geht sie automatisch in eine beachtliche über.
Wie erfahren Ärzte, ob ich eine Patientenverfügung habe?
Seyr: Die österreichischen Rechtsanwälte haben ein Zentrales Patientenverfügungsregister eingerichtet, in dem jede Patientenverfügung (auch inhaltlich) gegen eine Gebühr von derzeit 25 Euro registriert werden kann. Ärzte und Krankenhäuser haben die Möglichkeit, dort nachzusehen, ob für einen Patienten oder eine Patientin eine Patientenverfügung besteht und können den Inhalt derselben nachlesen.
Wie errichte ich eine Patientenverfügung?
Seyr: Eine beachtliche kann selbst erstellt werden, ein Formular dafür finden Sie z. B. unter www.help.gv.at. Für die Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung ist hingegen die Belehrung und Aufklärung durch einen Arzt über die medizinischen Folgen notwendig. Weiters muss auch in rechtlicher Hinsicht eine Information und Aufklärung durch einen Rechtsanwalt, Notar oder einen rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung erfolgen. Ihr Anwalt hilft Ihnen gerne.