Registrierkassen

Erste-Hilfe-Kurs für Vereine, damit die Feste nicht fallen

© Dorn

Der Präsident der Tiroler Steuerberater, Klaus Hilber, informierte rund 170 Vereinsverantwortliche über die Registrierkassenpflicht.

Von Agnes Dorn

Roppen –Ein Saal voll interessierter Vereinsmitglieder, die zweieinhalb Stunden lang den Ausführungen des Präsidenten der Steuerberater lauschten, ließ erahnen, welche Verunsicherung das Thema „Registrierkassenpflicht“ momentan auslöst. Und Klaus Hilber war nicht gekommen, um die 170 Interessierten zu beruhigen. Im Gegenteil: „Es ist mit der Anschaffung der Registrierkasse nicht abgetan, da geht das Bauchweh erst richtig los“, zeigte er sich von der derzeitigen Regelung nicht begeistert.

Hoffnung konnte er hingegen all jenen machen, die eigentlich ohnehin nicht von der Pflicht zur Einführung der Registrierkasse betroffen sind. Grob gesagt, hängt es davon ab, ob die geplante Veranstaltung nun für die Erreichung der Vereinszwecke unentbehrlich ist oder nicht. Trifft das erste zu, ist der Verein von allen Pflichten befreit – also sowohl von der Aufzeichnungs- als auch der Belegerteilungspflicht. Das betrifft etwa Platzkonzerte der Musikkapelle, Aufführungen des Theatervereins, Ausstellungen des Kleintierzuchtvereins oder Sportveranstaltungen des Sportvereins.

Schwieriger wird es dann aber schon bei Veranstaltungen, die nicht mehr zur Zweckerfüllung des Vereins unentbehrlich sind oder bei denen Vereine mitarbeiten, die nicht ihre ureigensten Aufgaben einbringen. Darunter fallen gerade jene Vereinsfeste, die den Betreibern derzeit Kopfzerbrechen machen.

Doch auch hier konnte Hilber einige der scheinbar Betroffenen beruhigen: Viele Aktivitäten fallen unter die Regelung des „kleinen Vereinsfestes“ und bleiben daher auch in Zukunft von der Registrierkassenpflicht befreit.

Ob man nun ein kleines oder ein großes Vereinsfest ausrichtet, hängt von fünf Kriterien ab: So muss die gesamte Organisation von Vereinsmitgliedern durchgeführt werden. Hier rät Hilber dazu, ehrenamtlich Tätige als außerordentliche Mitglieder aufzunehmen. Nur Tätigkeiten, die nur von Professionisten durchgeführt werden dürfen oder für die Vereinsmitglieder unzumutbar sind, dürfen auch von Vereinsfremden erledigt werden. Außerdem dürfen alle Feste, die der Verein während eines Finanzjahres veranstaltet, den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreiten. Hilber hofft, dass der Bund sich hier noch zu einer Erweiterung auf 72 Stunden überreden lässt. Bei einer kleinen Feier darf nur dann ein Dritter ein zusätzliches, geringfügiges Angebot, wie Grillhendl, anbieten, wenn er in „unmittelbare Vertragsbeziehung“ zum Verein tritt. Auch die Unterhaltungseinlagen dürfen nur von Vereinsmitgliedern oder nur regional bekannten Künstlern ausgeführt werden – ein Musiker, der üblicherweise mehr als 800 Euro Stundenlohn verlangt, darf beim kleinen Vereinsfest daher nicht auftreten.

Steuerberater Hilber zum Abschluss: „Ich glaube, dass es in Zukunft weniger Großveranstaltungen, dafür mehr kleinere geben wird und man sich in Zukunft mehr lokale Künstler als internationale Größen auf die Bühne holen wird.“ Eine Petition des Bauernbunds zur praktikableren Umsetzung bei der Registrierkassenpflicht liegt auf.

Für Sie im Bezirk Imst unterwegs:

Alexander Paschinger

Alexander Paschinger

+4350403 3014

Thomas Parth

Thomas Parth

+4350403 2035