Europa

Gericht: Keine Befreiung vom Schwimmunterricht für Muslima

(Symbolfoto)
© dpa

Der Menschenrechtsgerichtshof entschied, dass muslimische Eltern ihren Töchter nicht die Teilnahme am gemischten Schwimmunterricht verbieten dürfen.

Straßburg – Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am Dienstag ein richtungsweisendes Urteil gefällt: Das Gericht in Straßburg lehnte eine Beschwerde muslimischer Eltern aus der Schweiz ab, die gegen die Teilnahme ihrer Töchter am gemischten Schwimmunterricht protestierten.

Die Schweizer Behörden durften der Schulpflicht und der Integration der Kinder Vorrang einräumen gegenüber dem religiös begründeten Wunsch der Eltern nach einer Befreiung, entschieden die Richter am Dienstag. Geklagt hatten ein Vater und eine Mutter aus Basel. Ihnen waren Bußgelder auferlegt worden, weil sie sich geweigert hatten, ihre Töchter - beide noch nicht im pubertären Alter - zum gemeinsamen Schwimmunterricht mit Buben zu schicken.

Die Straßburger Richter sahen in dem Bußgeldbescheid keinen Verstoß gegen die Religionsfreiheit. Sie argumentierten, die Schule spiele eine besondere Rolle bei der sozialen Integration, insbesondere von Kindern ausländischer Herkunft. Die Kläger kommen ursprünglich aus der Türkei, sie haben mittlerweile aber auch die Schweizer Staatsbürgerschaft.

Noch kein Fall in Österreich

In Österreich hat es bisher keinen Fall gegeben, in dem gegen Eltern von Muslima Strafen wegen der Nichtteilnahme am Schwimmunterricht verhängt worden wären. Natürlich gebe es aber Diskussionen zu dem Thema, hieß es auf Anfrage aus dem Wiener Stadtschulrat und dem Bildungsministerium. Die Rechtslage sei klar: Die Teilnahme am Schwimmen im Rahmen des Sportunterrichts sei verpflichtend.

In Österreich ist Schwimmen Teil des Unterrichts im Fach Bewegung und Sport – eine Teilnahme ist damit verpflichtend. Ab der fünften Schulstufe findet der Unterricht zwar grundsätzlich getrennt nach Geschlechtern statt. Allerdings bedeutet das im Fall des Schwimmens nur, dass die Mädchen und Buben in getrennten Gruppen, aber gleichzeitig im gleichen Schwimmbad unterrichtet werden.

Rechtlich ist der Bereich aber oft schwer fassbar: Der Schwimm-Teil des Sportunterrichts variiert und ist oft nur auf wenige Stunden beschränkt. Etwaige Streitfälle können daher mehr oder weniger inoffiziell durch Entschuldigungen wegen Krankheit etc. überbrückt werden. Im Schweizer Fall hatten die Eltern dagegen offiziell um eine Befreiung aus religiösen Gründen angesucht, eine Strafe akzeptiert und diese durch alle Instanzen gefochten.

Im Wiener Stadtschulrat räumt man ein, dass die Teilnahme muslimischer Mädchen am Schwimmunterricht an manchen Schulen durchaus ein Thema sei - „aber sicher nicht das große Thema“. Probleme würden im Gespräch zu klären versucht. Zu einer Zuspitzung samt Befassung der Behörde sei es bisher nicht gekommen. (APA/dpa)