TT-Ombudsmann

Die Rechte der Konsumenten

© iStockphoto

Umtausch, Gewährleistung, Garantie. Erweist sich ein Kauf als mangelhaft, kann der Kunde Nachbesserung verlangen. Nicht immer verläuft das reibungslos, wie ein aktueller Fall zeigt.

Von Markus Schramek

Innsbruck — Es ist wie das kleine Abc des Konsumentenschutzes: jene Rechte, die einen Kunden unterstützen, wenn ein Kauf Frust anstatt Zufriedenheit bei ihm auslöst. Was aber bedeuten Gewährleistung und Garantie konkret? Und kann man darauf beharren, eine Ware umzutauschen? Fragen dieser Art stellten sich umgehend, nachdem TT-Leserin Frau R. dem Ombudsteam von einem Shoppingerlebnis jüngeren Datums berichtete.

In einem großen Geschäft im Zentrum ihrer Heimatstadt erstand die Innsbruckerin eine Wärmflasche — bei den herrschenden Temperaturen sicher eine gute Idee.

Zuhause, beim Auspacken, stellte die Neo-Besitzerin jedoch fest, dass der Verschluss des wärmenden Utensils fehlte. Damit war dieses vollkommen nutzlos. Zurück im Kaufhaus wollte Frau R. die unvollständige Wärmflasche gegen eine komplette mit Verschluss austauschen. Da begann ein Pingpong der Argument­e.

Ein Umtausch sei „ausschließlich 1:1" möglich, hieß es von Seiten der herbeigerufenen Filialleiterin. Also nur gegen ein Modell derselben Bauart und Marke. Ein solches war jedoch nicht vorrätig. Überdies befanden die Filialchefin und ihre Kassiererin, dass die von R. retournierte Wärmflasche „Gebrauchsspuren" aufweise. Es kam zu einer Pattstellung: Aussage stand gegen Aussage.

Schließlich kaufte Frau R. eine weitere Wärmflasche. Ihr Geld für den Erstkauf erhielt sie nicht zurück; ein Umtausch kam, aus den erwähnten Gründen, bis zuletzt nicht zustande. Somit hat R. nun zwei Wärmflaschen zuhause: eine funktionierende und eine unbrauchbare. Letztere wird sie stets an den unerfreulichen Besuch im Kaufhaus erinnern. Dieses will sie allerdings künftig meiden.

Was sagt nun ein ausgewiesener Experte in Konsumentenfragen zu einem Fall wie diesem? Andreas Oberlechner, Leiter der Konsumentenschutzabteilung in der Arbeiterkammer, streicht den rechtlichen Unterschied zwischen einem Umtausch und der Gewährleistung hervor.

1. „Auf den Umtausch einer völlig mangelfreien Ware gibt es keinen Rechtsanspruch", erläutert Oberlechner. Viele Händler gewähren einen Umtausch jedoch freiwillig. Oft ist das auch auf der Rechnung angeführt. Man kann sich etwas anderes aussuchen. Findet man nichts Brauchbares, erhält man einen Gutschein. Geld zurück gibt es in der Regel nicht.

1a. Ein Sonderfall sind Online-Käufe. „Bei diesen gilt grundsätzlich ein gesetzliches Rücktrittsrecht binnen 14 Kalendertagen ab Erhalt der Ware", führt der AK-Jurist aus. Doch gilt dies nicht für alle Waren: Entsiegelte CDs oder DVDs sowie Tickets, die online gekauft werden, fallen nicht unter dieses Recht.

2. Beim Streit um Frau R.s Wärmflasche dürfte sich jedoch viel wahrscheinlicher die Frage der Gewährleistung stellen. Auf diese besteht ein Rechtsanspruch. „Der Händler muss eine Ware, die schon beim Kauf mangelhaft war, gegen eine mangelfreie austauschen oder den Mangel beheben", zitiert Oberlechner einschlägige Bestimmungen.

Die Gewährleistungsfrist für alles, was man tragen kann („bewegliche Sachen"), dazu zählt auch besagte Wärmflasche, beträgt zwei Jahre ab Übergabe; für „unbewegliche Sachen" (alles, was fix eingebaut ist), sind es drei Jahre.

Da es im Fall von Frau R. eine Wärmflasche gleicher Bauart im Geschäft offenbar nicht mehr gebe, müsste der Händler eigentlich die mangelhafte Ware zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten, meint Oberlechner.

Frau R. müsste dazu nachweisen, dass der Verschluss der Flasche schon beim Kauf gefehlt hat. Inzwischen hat sie aber jede Lust daran verloren, sich in dieser Sache weiter herumzuärgern.

3. Gehen wir noch etwas weiter in unserem Konsumenten-Abc. Eine Garantie ist eine freiwillige, vertragliche Leistung eines Händlers oder Herstellers: Er erklärt sich für die Laufzeit der Garantie bereit, Mängel zu beheben, egal, wann diese auftauchen. Eine Garantie kann kostenpflichtig sein. Oft klingt sie besser, als sie sich im Schadensfall erweist — etwa, wenn bestimmte Mängel ausgenommen sind. Eine Garantie kann aber auch sehr nützlich sein. Auf die genauen Bestimmungen kommt es an.

Für Sie im Bezirk Innsbruck unterwegs:

Renate Perktold

Renate Perktold

+4350403 3302

Verena Langegger

Verena Langegger

+4350403 2162

Michael Domanig

Michael Domanig

+4350403 2561