Auch Schweizer Obergericht sieht in Lyoness-Vertrieb Schneeballsystem
Wien (APA) - Gegen die Grazer Rabattfirma Lyoness, Hauptsponsor des Wiener Fußballclubs Rapid, liegt ein weiteres zivilrechtliches Urteil vo...
Wien (APA) - Gegen die Grazer Rabattfirma Lyoness, Hauptsponsor des Wiener Fußballclubs Rapid, liegt ein weiteres zivilrechtliches Urteil vor. Diesmal hat das Schweizer Obergericht Zug die Vertriebsschiene von Lyoness als Schneeballsystem bezeichnet. Mitglieder bekämen im Wesentlichen nur Geld, wenn sie andere Mitglieder anwerben. Zudem sei das Geschäftsmodell intransparent. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Lyoness hatte sich gegen ein entsprechendes Urteil der Vorinstanz gewehrt und ist nun mit seiner Beschwerde abgeblitzt. Gegen das mit 28. Februar datierte Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, das der APA vorliegt, ist Rechtsmittel möglich, „wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt“.
Das will Lyoness tun. „Das - ausschließlich die Lyoness Suisse GmbH - betreffende Urteil ist nicht rechtskräftig. Lyoness wird gegen die vorliegende Entscheidung Rechtsmittel erheben“, so eine Unternehmenssprecherin auf Anfrage der APA. Da es sich um ein laufendes Verfahren handelt, könne sie keine weitere Stellungnahme abgeben.
Das Obergericht Zug geht im Detail auf Lyconet, die Vertriebsschiene von Lyoness, ein. Anlass für den Fall war ein Mitglied, das von Oktober 2014 bis September 2015 knapp 4.500 Franken (aktuell rund 4.200 Euro) in das Lyoness-System eingezahlt hat. Unter anderem hat er sogenannte Rabattgutscheine gekauft. Als er sein Geld zurückwollte, lehnte Lyoness das ab. Vor Gericht bekam er nun in zwei Instanzen recht.
Für das Obergericht verstößt Lyconet als Ganzes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Vorteil für die Mitglieder bestehe „hauptsächlich aus der Anwerbung weiterer Personen“. Wer lediglich bei Lyoness-Partnerunternehmen einkauft und Rabatte sammelt, habe nur „marginale Vorteile“, so das Gericht. „Wirtschaftlich interessant wird die Vergütung erst bei der Anwerbung neuer Mitglieder und bei deren finanziellen Beiträgen. Der Gewinn fällt umso höher aus, je mehr neue Mitglieder das einzelne Mitglied der Beschwerdeführerin zuführen kann und je mehr Mitglieder am System insgesamt teilnehmen“, heißt es in dem Urteil.
Ein weiteres Indiz „für das Vorliegen eines unlauteren Schneeballsystems“ sei, „dass die Teilnehmer für die bloße Anwerbung von neuen Personen einen vermögensrechtlichen Vorteil erhalten“, stellt das Gericht fest.
Schließlich herrsche auch Intransparenz bezüglich der Lyoness-Struktur und der Berechnung der Provisionen. Aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) 2014 und der Lyconet-Vereinbarung sei „nicht durchschaubar und unverständlich, worin die versprochenen Vorteile genau bestehen, wie diese berechnet werden und in welchem Ausmaß sie dem jeweiligen Mitglied letztendlich gewährt werden.“ Es sei etwa von „Cashback-Zahlungen“, Shopping Points“ oder „Freundschaftsbonus“ die Rede. Das Gericht listet mehr als 30 solcher Begriffe auf.
Weiters stellte das Gericht fest, dass bei Lyoness eine „Umverteilung von Geldern von der Pyramidenbasis in Richtung Spitze der Pyramide“ stattfinde. Das sei ein weiteres Indiz dafür, dass es sich um ein unzulässiges Schneeballsystem handle.
Das Obergericht Zug ist nicht das erste, das das Lyoness-System als unzulässig qualifiziert hat. Im aktuellen Urteil heißt es dazu: „Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch österreichische Gerichte das von der Beschwerdeführerin betriebene System als unzulässiges Schneeballsystem qualifiziert haben.“
Ein weiteres solches Urteil gibt es vom Bezirksgericht Vöcklabruck. Am 9. März stellte dieses in einem Urteil fest: „Das von der beklagten Partei betriebene Geschäftsmodell ist als Schneeballsystem ... zu qualifizieren.“ Gemäß der entsprechenden Bestimmung im UWG sei „die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Schneeballsystems zur Verkaufsförderung, bei dem der Verbraucher die Möglichkeit vor Augen hat, eine Vergütung zu erzielen, die überwiegend durch das Einführen neuer Verbraucher in ein solches System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist, eine irreführende Geschäftspraktik.“
Lyoness bezeichnete das Urteil auf APA-Anfrage als eine „erstgerichtliche Einzelfallentscheidung, in welcher ausschließlich das bereits seit dem Jahr 2014 nicht mehr existente ‚Gutschein-Anzahlungssystem‘ beurteilt wurde. Lyoness geht im Übrigen - nicht zuletzt auch aufgrund anderslautender Entscheidungen - davon aus, dass tatsächlich selbst dieses nicht mehr angebotene Produkt kein ‚Schneeballsystem‘ darstellt bzw. dargestellt hat“, so eine Sprecherin in einer schriftlichen Stellungnahme.
Lyoness betonte weiters, dass das Unternehmen bereits 2012 einen internen „Change-Prozess“ in die Wege geleitet habe, um die Einkaufs-/Rabattschiene und den Vertriebsbereich stärker voneinander zu trennen. „Im Zuge dieses Prozesses, der 2014 abgeschlossen wurde, hat Lyoness seine Geschäftsfelder auf drei Marken aufgeteilt und so die Unternehmensstruktur noch klarer definiert. Der Konzern verfügt nun über eine Marke für Shopper (Cashback Card), eine für seine Partnerunternehmen (Cashback Solutions) und eine für seinen Vertrieb (Lyconet)“, erklärte die Sprecherin.
Das Cashback- und Kundenbindungsprogramm sei von dem Urteil nicht betroffen. „Weiterhin können die mittlerweile rund 7 Millionen Mitglieder in 47 Ländern bei über 75.000 Partnerunternehmen Einkaufsvorteile lukrieren“, betonte Lyoness.