Ein Ausnahmefall - Kontrollen an Binnengrenzen des Schengen-Raumes

Wien/Brüssel (APA) - Österreich hat erneut die Schließung der Brenner-Grenze in den Raum gestellt - ein Vorhaben, das angesichts des Schenge...

Wien/Brüssel (APA) - Österreich hat erneut die Schließung der Brenner-Grenze in den Raum gestellt - ein Vorhaben, das angesichts des Schengener Grenzkodex nicht so einfach ist. Denn unter den 26 Mitgliedern des Schengen-Raums, zu dem Österreich und Italien gehören, gilt Reisefreiheit. Eine Aussetzung der Regelung braucht die Billigung der EU-Kommission und der Partnerstaaten. Migration an sich gilt offiziell nicht als Kontrollgrund.

Ein „Ausnahmezustand“ rund um die Flüchtlingskrise besteht bereits aber seit Herbst 2015. Im Zuge der starken Flüchtlingsbewegung über den Balkan Richtung West-Mittel- und Nordeuropa führten fünf Länder - neben Österreich auch Deutschland, Dänemark, Schweden und Norwegen - Grenzkontrollen ein. Für Österreich gilt die Sonderregelung allerdings ausschließlich für die Grenze zu Ungarn und Slowenien. Mitte Mai war sie noch einmal um weitere sechs Monate verlängert worden. Laut Schengen-Kodex war es aber die letzte mögliche Verlängerung, und die anderen EU-Staaten wollen die Kontrollen nun auch auslaufen lassen.

Ein Schengen-Staat entscheidet souverän und ist nach Artikel 24 nur dazu verpflichtet, die anderen Länder und die EU-Kommission zu informieren und die Gründe zu erläutern. Hinsichtlich der Kontrollpläne für die Brenner-Grenze zu Italien vor dem Hintergrund der Flüchtlingsankünfte per Boot über das Mittelmeer hat Österreich bis zum gestrigen Dienstag Brüssel nicht in Kenntnis gesetzt. Laut Schengen-Kodex müsste dies „spätestens vier Wochen vor der geplanten Wiedereinführung“ der Grenzkontrollen „im Hinblick auf mögliche Konsultationen“ geschehen - außer ein Bedarf an Kontrollen kristallisiert sich in kürzerer Frist heraus.

Wie im Fall Ungarn/Slowenien würde beim Brenner gemeinsam darüber beraten, ob die „Maßnahmen im Verhältnis zu den Ereignissen, die der Anlass für die Wiedereinführung der Grenzkontrollen sind, sowie zur Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit stehen“. Dabei werden vorübergehende Grenzkontrollen als „letzter Ausweg“ betrachtet. Bedingung für die Wiedereinführung der Kontrollen an Binnengrenzen ist eine „Empfehlung“ des Rates der Mitgliedstaaten. Diese stützen sich bei der Entscheidung, ob Kontrollen wirklich nötig sind, auf eigene Analysen und Expertisen der EU-Kommission. Über Verlängerungen sind bis maximal zwei Jahre erlaubt, wenn die EU-Außengrenze durch ein anderes Schengen-Land dauerhaft und ernsthaft nicht gesichert werden kann.

Bei einem Notfall ist es möglich, dass ein Schengen-Staat unverzüglich die Grenzen kontrolliert - aber nur für zehn Tage. Österreich brachte in den vergangen Jahren mehrmals die Einführung der Grenzkontrollen am Brenner ins Gespräch.

Die Reisefreiheit im Schengen-Raum ohne Grenzkontrollen gilt als eine der wichtigsten Errungenschaften Europas. Zu den 26 Mitgliedern gehören die EU-Staaten Österreich, Italien, Deutschland, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn sowie die Nicht-Mitgliedstaaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.

Frankreich kontrolliert seit Jänner 2017 und noch bis 15. Juli unter einem anderen Titel - „vorhersehbare Ereignisse“ - seine Grenzen zu Belgien, Luxemburg, Deutschland, der Schweiz, Italien und Spanien sowie an den Luft- und Seegrenzen. Grund: „Anhaltende Terrorgefahr“. Bis 15. Juli gilt in Frankreich auch der nach den Pariser Anschlägen vom 13. November 2015 mit 130 Toten verhängte Ausnahmezustand. Er wurde bisher fünf Mal verlängert und soll ein weiteres Mal, bis 1. November verlängert werden.

Über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen in einem Ausnahmefall, wie ihn die Bundesregierung in Sachen Brenner sieht, heißt es laut EU-Regulierung wörtlich:

„Die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Wiedereinführung von Kontrollen an Binnengrenzen sollten abgewogen werden gegen die Bedrohung der öffentlichen oder internen Sicherheit, die einen Bedarf der Wiedereinführung nach sich zieht, sowie alternativen Maßnahmen, die auf nationaler oder Unions-Ebene oder beiden Ebenen ergriffen werden könnten sowie gegen die Auswirkungen, die solche Kontrollen auf den freien Personenverkehr im grenzkontrollfreien Raum haben.

(4) Die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen kann in Ausnahmefällen notwendig sein im Fall einer ernsten Bedrohung der öffentlichen und inneren Sicherheit (...) insbesondere nach Terrorereignissen oder -drohungen oder wegen Bedrohungen durch das Organisierte Verbrechen.

(...)

(5) Migration und die Überquerung von Außengrenzen durch eine große Zahl an Drittstaaten-Angehörigen sollten per se nicht als Bedrohung für die öffentliche oder interne Sicherheit betrachtet werden.“

(S E R V I C E - http://go.apa.at/MTYiHbgO ; http://go.apa.at/wmULZFm2)