Handelsgericht Wien

Urteil: Kontoumstellungen bei BAWAG unzulässig

In der Causa BAWAG/Refco geht es um einen 350-Millionen-Euro-Blitzkredit der BAWAG.
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Die BAWAG hat im Oktober 2016 rund 20.000 Kunden mit günstigen alten Kontopaketen vor die Wahl gestellt, auf ein teureres Kontomodell umzusteigen oder zu gehen. Das HG Wien erklärt dies für unzulässig.

Wien – Die Probleme der BAWAG wegen der erzwungenen Kontoumstellung bzw. Kontokündigung von Kunden mit günstigen Girokonten nehmen kein Ende. Nunmehr hat das Handelsgericht Wien dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) Recht gegeben. Aus Sicht des HG Wien waren die Umstiegsinformationen unzureichend. Unklar war vor allem, welche Leistungen teurer werden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

„Die BAWAG P.S.K. nimmt dieses erstinstanzliche Urteil fürs Erste zur Kenntnis. Derzeit wird noch geprüft, ob gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wird“, so die BAWAG in einer Stellungnahme auf APA-Anfrage.

Wer wechselte, wurde gekündigt

Die BAWAG hat wie berichtet im Oktober 2016 rund 20.000 Kunden mit günstigen alten Kontopaketen vor die Wahl gestellt, auf ein teureres Kontomodell – teils inklusive Buchungsgebühren für Bankomatbehebungen – umzusteigen oder zu gehen. Wer nicht gewechselt hat, wurde per Ende Jänner 2017 gekündigt. Empfohlen wurde ein direkter Umstieg auf ein konkretes anderes Kontopaket, das in den ersten drei Monaten günstiger sei.

Konsumentenschutzminister Alois Stöger (SPÖ) hatte daraufhin den VKI beauftragt, eine Verbandsklage einzubringen. Stöger pochte in diesem Zusammenhang auch auf ein gesetzliches Verbot von „Bankomatgebühren“, was aber vom Finanzministerium abgelehnt wurde.

Das HG Wien hält in seinem Urteil fest, dass die BAWAG bei einer derartigen Kontoumstellung den Verbrauchern die wirtschaftlichen Auswirkungen des Änderungsvorschlages verständlich und transparent darstellen muss, teilte der VKI am Mittwoch mit. Daher sei eine Gegenüberstellung der aktuellen und zukünftigen Leistungen und Entgelte bei der Änderungskündigung erforderlich. Das sei vor allem deswegen wichtig, weil es bei vielen Konsumenten durch den Umstieg auf das angebotene neue Modell zu einer Verteuerung kommen könne. Der Kunde müsse prüfen können, ob das neue Kontopaket für ihn nachteilig oder vorteilhaft ist. Unzumutbar sei es, wenn sich der Kunde diese Informationen selbst zusammensuchen müsse.

Frist nicht eingehalten

Weiters führt das HG Wien aus, dass teilweise die vom Gesetz geforderte zweimonatige Frist zwischen der Ankündigung der Änderung und der tatsächlichen Änderung nicht eingehalten wurde, weil die Vertragsänderungen sofort mit ausdrücklicher Zustimmung des Konsumenten zur Anwendung kommen sollten.

Das HG Wien führt auch aus, dass es sich nicht um eine lediglich begünstigende Kontoänderung handelt, nur weil die ersten drei Monate keine Kontoführungsgebühr bezahlt werden müsse. Insbesondere enthalte das neue Modell auch weitere Zusatzentgelte, die bei den alten Modellen nicht unbedingt vorhanden waren, sodass auch innerhalb der ersten drei Monate Mehrkosten vorliegen können.

„Kunden müssen bei einer solchen Änderung prüfen können, ob der neue Vertrag für sie nachteilig oder vorteilhaft ist und ob Bankomatgebühren anfallen. Nur wenn man ausreichend informiert ist, kann man eine gute und fundierte Entscheidung treffen“, so der VKI-Jurist Joachim Kogelmann. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, wäre die Vorgangsweise der BAWAG rechtswidrig gewesen. Künden könnten allenfalls bezahlte Entgelte und Gebühren zurückfordern. „Die Bank müsste das auch sanieren.“

Es ist dies nicht das erste Mal, dass die BAWAG wegen der erzwungenen Kontoumstellung bzw. Kontokündigung unter Druck gerät. Sowohl bei der Arbeiterkammer (AK) als auch bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) kam es in der Vergangenheit deswegen zu zahlreichen Kundenbeschwerden. Einige Kunden haben sich über die Kündigung an sich beschwert. Das ist aus Sicht der Aufsicht aber nicht illegal. Zu Problemen kam es auch bei den Kontokündigungen. So hat die Weitergabe von Daten an Fremdbanken in vielen Fällen nicht funktioniert. Manchen Kunden wurde auch das gesetzlich vorgeschriebene Basiskonto verwehrt. (APA)