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Feiern in der Nachbarschaft: Der Sommernachts(alb)traum

(Symbolbild)
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Raus in den Garten oder auf den Balkon und rein ins Partyvergnügen: Lautstarkes Feiern bis spät in die Nacht freut nicht jeden. Ruhezeiten gelten auch im Sommer. Was zu beachten ist.

Von Deborah Darnhofer

Innsbruck – Des einen Freud, des anderen Leid: Wenn im Sommer die Tage heiß und die Nächte lau sind, dann verlagern sich Essen und Feiern gerne nach draußen. Doch wenn der Nachbar vulgo Grillmeister spätabends sein Fleisch auflegt, die Flaschen köpft und die Musik aufdreht, kann das nicht jeder genießen. Aus dem lauschigen Sommernachtstraum der Feiernden wird für jene, die gerne schlafen wollen, ein Albtraum. Tiroler Experten beantworten fünf wichtige Fragen zu Lärm- und Geruchsbelästigung.

Wann muss es nächtens ruhig sein? Die Ruhezeiten sind in der Lärmschutzverordnung, jedoch je nach Gemeinde bzw. Stadt eigens, geregelt, weiß Polizeisprecher Stefan Eder. Hier hilft es, bei der jeweiligen Gemeinde direkt nachzufragen. In den allermeisten Fällen gilt eine Ruhezeit von 22 bis 6 Uhr. „Es gibt in Innsbruck eine Lärmschutzverordnung, welche besagt, dass in der Zeit von 22 bis 6 Uhr Zimmerlautstärke zu herrschen hat. D.h. dass in dieser Zeit jegliche Belästigung von Dritten durch Lärm, sei es Musiklärm oder auch Gesprächslärm, zu unterbleiben hat“, klärt Elmar Rizzoli vom Stadtmagistrat Innsbruck auf. Bei Gaststätten gibt es eigene Regelungen, die bei der Betriebsanlagengenehmigung festgelegt werden.

Was kann ich unternehmen, wenn ein Nachbar die Ruhezeit stört? Zuallererst sollte der Nachbar aufgesucht und über den Lärm aufgeklärt werden, rät Rechtsanwältin Herta Trummer vom Mieterschutzverband Tirol. „In vielen Fällen nehmen Lärmverursacher die Störung gar nicht bewusst wahr“, ergänzt Rizzoli. Die Bitte, Musik oder Gespräche leiser zu halten, helfe meistens schon. Führt das Gespräch jedoch zu keinem Ergebnis, kann die örtliche Polizei bzw. in Innsbruck die Mobile Überwachungsgruppe (MÜG) verständigt werden. Die Beamten bzw. Aufsichtsorgane sehen sich die Situation vor Ort an und machen auf die geltenden Ruhezeiten aufmerksam.

Wenn nach kurzer Zeit die Feiernden trotzdem wieder lärmen, ist es laut Rizzoli sinnvoll, noch einmal die Beamten zu rufen. „In diesen Fällen ist die MÜG auch befugt, Lärmquellen, wie beispielsweise Verstärkeranlagen, sicherzustellen.“

Wie kann ich mich gegen starken Geruch zur Wehr setzen? Geruchsbelästigungen durch Private werden derzeit kaum verfolgt. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) enthalte zwar ein Gesetz zu Immissionen und Rauchbelästigung, weiß Trummer. Dies beziehe sich aber vor allem auf Industrieanlagen. Darunter falle der kurzweilige Grillrauch bzw. -geruch nicht. MÜG oder Polizei können daher nicht maßregelnd einschreiten. „Hier bleibt nur das nachbarschaftliche Gespräch bzw. der sicherlich nicht zielführende und beschwerliche Zivilrechtsweg“, meint Rizzoli.

Ein Betroffener kann eine Unterlassungsklage anstreben. Deren Erfolg hängt aber von zwei Punkten ab: „Die Immissionen müssen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten, und die ortsübliche Benutzung der eigenen Wohnung muss dadurch wesentlich beeinträchtigt sein“, heißt es beim Mieterschutzverband.

Welche Strafen werden bei Lärmbelästigung eingehoben? Der zu laute Radio oder die Musikanlage können abgenommen werden. Lärmbelästigung ist grundsätzlich eine Sache des Zivilrechts. „Verwaltungsübertretungen werden mit Organmandat (50 Euro) oder Strafbescheid (100 bis 1450 Euro) geahndet“, informiert Rizzoli.

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Was kann ich als Gastgeber tun? Um Ärger zu vermeiden, sollte der Gastgeber die Grillfeier oder ein anderes Fest im Vorfeld persönlich bei den Nachbarn oder schriftlich mittels Aushang im Gang des Mehrparteienhauses ankündigen, raten die Experten. Das schafft Verständnis und Konflikte können von vornherein vermieden werden. Nicht umsonst heißt es, beim Reden kommen die Leute zusammen.

Laut dem ABGB (§ 364) haben Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen. Dies gelte laut Mieterschutzverband auch sinngemäß für Wohnungsmieter und -eigentümer. Nachsicht ist gerade im Sommer geboten. „Fallweises Grillen gehört zum normalen Zusammenleben in einer Stadt bzw. Gemeinde dazu“, sagt Trummer und träumt vom friedlichen Miteinander.

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