Mirsad O. mit Beschwerde beim VfGH abgeblitzt

Wien (APA) - Die Strafprozessordnung stellt ausreichende Mechanismen zur Verfügung, um auch bei Geschworenenverfahren die Durchführung eines...

Wien (APA) - Die Strafprozessordnung stellt ausreichende Mechanismen zur Verfügung, um auch bei Geschworenenverfahren die Durchführung eines fairen Verfahrens gemäß Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sicherzustellen. Zu diesem Schluss kam der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in einem Erkenntnis vom 28. Juni und wies damit die Beschwerde des in erster Instanz verurteilten Mirsad O. ab.

Mirsad O. alias Ebu Tejma wurde am 14. Juli 2016 in Graz wegen terroristischer Vereinigung, krimineller Organisation sowie Anstiftung zu Mord und schwerer Nötigung nicht rechtskräftig zu 20 Jahren Haft verurteilt. Der radikalislamische Prediger sah sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt, weil Urteile von Geschworenengerichten nicht begründet werden müssten.

Nach dem am Freitag veröffentlichten Erkenntnis des VfGH stellt die Strafprozessordnung allerdings hinreichende Mechanismen im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Verfügung, die es dem Angeklagten ermöglichen, das Urteil des Geschworenengerichts zu verstehen. Zu diesen Vorkehrungen zählen unter anderem die detaillierten Regelungen für die Gestaltung der Fragen an die Geschworenen, die sicherstellen sollen, dass sich der Wahrspruch auf den maßgeblichen Sachverhalt gründet. Der Angeklagte kann die Gestaltung der Fragen außerdem durch eigene Anträge beeinflussen und die fehlerhafte Gestaltung im Rechtsweg geltend machen, so der VfGH.

Darüber hinaus sieht die Strafprozessordnung 1975 eine umfassende Belehrung der Geschworenen vor und verpflichtet diese, ihre Erwägungen in einer kurzen Niederschrift festzuhalten, die dem Angeklagten im Wege der Akteneinsicht zugänglich ist, hielten die Verfassungsrichter fest. Schließlich kann der Angeklagte das Urteil im Rechtsweg anfechten und in diesem Rahmen auch die Richtigkeit der durch den Wahrspruch festgestellten Tatsachen rügen.

~ WEB http://www.verfassungsgerichtshof.at ~ APA170 2017-07-07/10:48

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