Negative Referenzzinssätze: Tiroler AK ermahnt Banken nach OGH-Urteil
Innsbruck/Wien (APA) - Die Tiroler Arbeiterkammer (AK) hat nach dem OGH-Urteil, wonach negative Zinssätze bei Verbraucherkrediten berücksich...
Innsbruck/Wien (APA) - Die Tiroler Arbeiterkammer (AK) hat nach dem OGH-Urteil, wonach negative Zinssätze bei Verbraucherkrediten berücksichtigt und unzulässig kassierte Zinsen rückerstattet werden müssten, die Banken ermahnt, ihrer Verpflichtung nachzukommen. „Das Urteil lässt hier keinen Spielraum für Interpretationen, es gilt für alle betroffenen Banken“, erklärte Tirols AK-Präsident Erwin Zangerl am Freitag.
Die Hypo Tirol, gegen die die Verbandsklage im Auftrag der AK eingebracht worden war, habe indes mitgeteilt, dass sie zuviel verrechnete Zinsen automatisch rückerstatten und alle betroffenen Kunden nach erfolgter Rückerstattung per Kontoauszug verständigen werde, so die AK. Dem gegenüber würden sich aber andere heimische Institute mit dem Argument sträuben, dass es sich bei der höchstgerichtlichen Entscheidung um ein reines „Hypo-Urteil“ handle, meinte Zangerl, der diese Argumentation als „unverständlich und fern jeder moralischen Haltung“ bezeichnete. „Es zeigt sich, dass man hier ganz klar gegen die Interessen der Kunden gearbeitet hat und ungeniert weiterarbeiten will“, kritisierte Tirols AK-Präsident.
Alle Banken, die eine dem OGH-Urteil zufolge rechtlich unzulässige Vorgehensweise gewählt haben, müssten ihre Kreditnehmer von sich aus informieren und die unzulässig kassierten Zinsen zurückerstatten, verlangte Zangerl, der erneut juristische Schritte androhte: „Wenn sich Banken weigern, wird das auch in diesem Fall nicht anders sein“.
Die AK hatte die Hypo Tirol geklagt, weil sie negative Referenzzinssätze nicht an ihre Kunden weitergab. Konkret geht es darum, dass der Euribor beziehungsweise der Libor ins Minus gerutscht sind, variable Zinsen, die auf diesen Indizes aufbauen, wurden aber weiter so berechnet, als lägen die Indizes nach wie vor bei Null. Demnach wurde laut AK immer zumindest ein Sollzinssatz in Höhe des vertraglich vereinbarten Aufschlages verrechnet.
Diese Vorgehensweise ist jedoch dem OGH-Urteil zufolge nicht zulässig. Das Höchstgericht hat laut AK klargestellt, dass bei Zinsgleitklauseln eine Entgeltsenkung im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgeltsteigerung zu erfolgen habe, damit der Verbraucherschutz gewährleistet sei. Eine einseitige Begrenzung der Zinsgleitklauseln nach unten sei nicht zulässig.
~ WEB http://www.hypotirol.com
http://www.ogh.gv.at/ ~ APA222 2017-07-07/11:37