VKI-Erfolg zu Gebühren bei Basiskonto
Das Handelsgericht Wien erklärt Klauseln der Bank Austria zum Basiskonto für alle wegen „Diskriminierung“ für unzulässig.
Wien –Bei der Klage geht es vor allem um Einschränkungen und zusätzliche Gebühren, erklärte der Verein für Konsumenteninformation (VKI). Dieser hatte eine Verbandsklage im Auftrag des Sozialministeriums gegen die UniCredit Bank Austria geführt. Die Bank Austria legt Berufung ein, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Mit dem vor rund einem Jahr eingeführten gesetzlichen Basiskonto haben beispielsweise auch Asylwerber, Obdachlose, verschuldete Personen oder Verbraucher aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die in Österreich keinen Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben, einen rechtmäßigen Anspruch auf ein Girokonto. Das Basiskonto darf maximal 80 Euro im Jahr kosten, bei besonders schutzbedürftigen Menschen dürfen nur 40 Euro im Jahr verrechnet werden.
Die beanstandeten Vertragsklauseln der Bank Austria sehen laut VKI für das Basiskonto unter anderem vor, dass Auslandsüberweisungen sowie Zahlungen und Barabhebungen mit der Bankomatkarte außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) nicht möglich sind, während den Inhabern von „normalen“ Gehalts- und Pensionskonten diese Dienste auch außerhalb des EWR-Raumes zur Verfügung stehen. Dem Handelsgericht Wien zufolge sei dies unzulässig, weil dadurch Inhaber von Basiskonten gegenüber Inhabern normaler Zahlungskonten benachteiligt würden, und dies stelle eine gesetzeswidrige Diskriminierung dar. Weiters seien zusätzliche Gebühren für bestimmte Leistungen, wie z. B. die Kartennachbestellung aufgrund von Namensänderung, vorgesehen, obwohl die UniCredit Bank Austria ein Kontoführungsentgelt von 40 bzw. 80 Euro pro Jahr verrechnet. Die Bank dürfe aber – laut Gericht – keine zusätzlichen Entgelte verrechnen. (APA)