Urteil

EuGH: Fluggäste können auch bei wilden Streiks entschädigt werden

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Müssen Fluggesellschaften bei wilden Streiks Ausgleich zahlen? Ja, sagt der EuGH und urteilt damit zugunsten von Fluggästen. In ihrer Entscheidung verweisen die Richter auf zwei Bedingungen.

Luxemburg – Fluggesellschaften können nach einem Urteil des EuropäischenGerichtshofs auch bei wilden Streiks verpflichtet sein, Entschädigungen an Fluggäste zu zahlen. Wenn es wegen tarifrechtlich unerlaubter Arbeitsniederlegungen zu Flugausfällen oder Verspätungen komme, seien Airlines nicht automatisch von ihrer Entschädigungspflicht befreit, urteilten die Luxemburger Richter am Dienstag. Vielmehr müsse von Fall zu Fall entschieden werden.

Hintergrund des Verfahrens ist der wilde Streik von Tuifly-Mitarbeitern im Herbst 2016. In dessen Folge waren mehr als 100 Flüge gestrichen worden. Viele andere starteten mit erheblichen Verspätungen. Betroffene klagen seitdem vor deutschen Gerichten auf Ausgleichszahlungen. Ihre Chancen dürften sich nun deutlich verbessert haben.

Streik war nicht unbeherrschbar

Die EuGH-Richter begründeten das Urteil damit, dass Fluglinien unter zwei Bedingungen von der Erstattungspflicht befreit werden könnten. Zum einen dürfe das Ereignis, das zu den Behinderungen führte, nicht Teil der normalen Betriebstätigkeit sein. Zum anderen dürfe es von der Airline nicht beherrschbar sein.

Mit Blick auf die Ereignisse bei Tuifly 2016 sei dies nicht der Fall, befanden die Richter nun. Das Unternehmen habe zuvor überraschend Umstrukturierungen angekündigt. Konflikte mit den Mitarbeitern seien dabei nicht ungewöhnlich. Die Situation im Herbst 2016 sei daher als Teil der normalen Geschäftstätigkeit zu betrachten. Außerdem sei der wilde Streik fürTuifly nicht unbeherrschbar gewesen – er endete demnach nach einer Einigung zwischen dem Konzern und dem Betriebsrat einige Tage später. (dpa)