Innsbruck-Land

Agrar Schönberg blitzt mit 15-Mio.-Euro-Forderung ab

© Thomas Boehm / TT

In Vermögens-Auseinandersetzung gibt Landesverwaltungsgericht Gemeinde Recht. Besondere unternehmerische Leistung soll aber geprüft werden.

Von Peter Nindler

Schönberg –Es ist die letzt­e offene Frage, die in der unendlichen Agrargemeinschaftsdiskussion noch von den heimischen (Verwaltungs-)Gerichten entschieden werden muss. Dabei steht die Frage im Mittelpunkt, wie der unternehmerische Wert bewertet wird. Anlassfall ist eine der reichsten aus Gemeindegut entstandenen Agrargemeinschaften, nämlich jene in Schönberg. Die Höchstgerichte haben bereits einmal entschieden, dass Erlöse von Betrieben, die auf ehemaligem Gemeindegut errichtet wurden, der Gemeinde Schönberg zustehen. Doch die Agrargemeinschaft Schönberg, die im Bereich der Europabrücke eine Tank­stelle, ein Rasthaus, Restaurants und einen Kiosk betreibt, beantragte darüber hinaus beim Land eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit. Schließlich geht es um viel Geld.

Der Substanzverwalter der Gemeinde kann aktuell auf ein Vermögen von rund 4,2 Mio. Euro zurückgreifen, 2016 erwirtschafteten die Gewerbe­betriebe einen Gewinn von 377.500 Euro. Die Agrar machte deshalb beim Land geltend, dass sie bis 2014 Geldmittel von rund drei Millionen „angehäuft“ und dazu noch aus den Überschüssen der gewerblichen Unternehmen Liegenschaften im Wert von 2,4 Mio. Euro angekauft habe. Laut dem vorgelegten Gutachten ihres Steuerberaters beträgt der Wert der Wirtschaftsbetriebe „Tankstelle/Agrarhaus“, Rasthaus und Touristenmarkt 9,645 Mio. Euro. Insgesamt pocht die Agrargemeinschaft auf 15 Millionen Euro.

Die Agrarbehörde hat auf Basis des Tiroler Flurverfassungsgesetzes (Agrargesetz) und der höchstgerichtlichen Entscheidungen die Forderungen abgewiesen, in einer vorliegenden Entscheidung vom 18. April 2018 folgt das Landesverwaltungsgericht (LvW­G) ebenfalls dieser Ansicht. Die „besondere unternehmerische Leistung“ sei vom aktuellen Unternehmenswert zu unterscheiden, heißt es. Dass die Agrargemeinschaft bzw. ihre Mitglieder eine solche „besondere unternehmerische Leistung“ erbracht hätten, kann das Landesverwaltungsgericht nicht erkennen. Weil das Gericht allerdings eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu erörtern hatte, wurde die ordentliche Revision für zulässig erachtet. Das LvWG ebnet also damit den Weg zur höchstgerichtlichen Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof in Wien. Auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist möglich.