Staatsanwalt ermittelt

Causa Kuhn: Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr

© Thomas Böhm / TT

Die ältesten der Staatsanwaltschaft bekannten Vorwürfe gegen Erl-Maestro Kuhn stammen aus dem Jahr 1981.

Innsbruck — Hansjörg Mayr kommt dieser Tage vom Telefon kaum mehr weg. Viele Fragen um die Causa Kuhn drängen sich auf. Mayr ist als Sprecher der Staatsanwaltschaft Innsbruck erste Auskunftsperson.

Der offene Brief jener fünf namentlich genannten Künstlerinnen, die zwischen 1998 und 2017 in Erl engagiert waren und nun schwere Vorwürfe gegen Gustav Kuhn erheben (Machtmissbrauch, sexuelle Übergriffe), liegt der Staatsanwaltschaft vor. „Eine dieser Frauen war uns schon aus einem anderen Verfahren in der Causa Erl als Zeugin bekannt, sie wird demnächst im Zuge des Rechtshilfewegs in Deutschland einvernommen", sagt Mayr. Mit den vier weiteren Künstlerinnen, ebenfalls im Ausland wohnhaft, muss die Staatsanwalt erst Kontakt aufnehmen.

„Ein Anfangsverdacht gegen Kuhn besteht, sonst würden wir gar nicht ermitteln", betont Mayr. Ob es zu einer Anklage gegen Kuhn, der gestern seine Funktion ruhend stellte, kommt, sei erst in einigen Wochen zu beurteilen. Weitere Ermittlungen seien dazu nötig.

„Die Verjährungsfrist bei sexueller Belästigung beträgt ein Jahr", zitiert Mayr das Gesetz. Allerdings: Lässt sich dieselbe Person innerhalb dieses Jahres eine weitere sexuelle Belästigung zu Schulden kommen, so beginnt die Einjahresfrist wieder von vorne zu laufen.

Ein Beispiel: Jemand begeht im November 2016 eine sexuelle Belästigung und nochmals im September 2017. Die Verjährungsfrist endet dann nicht im November 2017 (ein Jahr nach dem ersten Vorfall), sondern im September 2018 (ein Jahr nach dem weiteren Vorfall).

Die ältesten der Staatsanwaltschaft bekannten Vorwürfe gegen Erl-Maestro Kuhn stammen aus dem Jahr 1981. Und Mezzosopranistin Julia Oesch hat im ORF-Fernsehen einen „massiven Übergriff" aus dem Jahr 1999 angeprangert. Kuhn habe ihr Rollen versprochen und als Gegenleistung „sexuelle Dienste" verlangt. „Es ist davon auszugehen, dass diese Vorkommnisse schon lange verjährt sind", so Mayr.

Nach dem Strafgesetzbuch umfasst sexuelle Belästigung (Strafausmaß: bis zu sechs Monate Haft), das folgende Tatmuster, wie Mayr ausführt: „Wenn Geschlechtsteile nicht bloß flüchtig berührt werden." Gemeint sind Berührungen im Intimbereich wie Brust, Scham oder Gesäß.

In besonders schweren Fällen — sexuelle Belästigung mitsamt Gewalt oder Drohungen — beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Bis zu fünf Jahre Haft sind dann möglich. (mark)

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