Ex-Mitarbeiter der Bank Sarasin blitzt vor Bundesgericht ab
Lausanne (APA/sda) - Das Schweizer Bundesgericht hat eine Beschwerde des ehemaligen IT-Angestellten der Bank Sarasin abgewiesen, der Infos z...
Lausanne (APA/sda) - Das Schweizer Bundesgericht hat eine Beschwerde des ehemaligen IT-Angestellten der Bank Sarasin abgewiesen, der Infos zu Devisenkäufen des damaligen Schweizer Nationalbank-Präsidenten Philipp Hildebrand weitergab. Auch die Zürcher Staatsanwaltschaft ist in Lausanne abgeblitzt.
Das Zürcher Obergericht hatte den Bankmitarbeiter im August 2017 der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses schuldig gesprochen. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu 30 Franken (26,5 Euro).
Als strafrechtlich relevant erachtete das Obergericht die Weitergabe der Kontoinformationen an Christoph Blocher und an einen Zürcher Kantonsrat. Ebenso beurteilt auch das Bundesgericht die Sache. Es sei nicht ersichtlich, warum er die Informationen gegenüber diesen beiden Personen offenbaren musste, um einen Missstand aufzudecken.
Vom Anwaltsgeheimnis geschützt sei hingegen die Kontaktaufnahme des ehemaligen IT-Angestellten mit dem Anwalt und Thurgauer SVP-Kantonsrat Hermann Lei gewesen, schreibt das Bundesgericht. Die Zürcher Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerde, dass der Freispruch in diesem Punkt aufzuheben sei.
Der Bankangestellte hatte im Oktober 2011 mehrere Printscreens von Transaktionen des damaligen Nationalbankpräsidenten gemacht. Diese zeigten Buchungen zu Devisenkäufen auf. Es entstand deshalb der Verdacht, dass Hildebrand aufgrund seines Insiderwissens mit Devisen spekuliere. Der Verurteilte wandte sich mit diesen Infos im November 2011 an Lei. In der Folge gelangten die beiden mit den in ihren Augen brisanten Informationen an Politiker und Journalisten.
Auch Lei wurde in diesem Zusammenhang vom Obergericht Zürich verurteilt. Das Gericht befand ihn der Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses schuldig. Dagegen wurde beim Bundesgericht keine Beschwerde eingereicht. (Urteil 6B_200/2018, 6B_210/2018 vom 08.08.2018)