Stichwort - Der Präsident der Oesterreichischen Nationalbank

Wien (APA) - Der Präsident der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) ist als Vorsitzender des Generalrates neben dem Direktorium für die Lei...

Wien (APA) - Der Präsident der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) ist als Vorsitzender des Generalrates neben dem Direktorium für die Leitung und Verwaltung der Bank zuständig, deren Alleinaktionär der Bund ist. Er berät das Direktorium bei der Geschäftsführung und der Währungspolitik und überwacht jene Geschäfte, die nicht in den Aufgabenbereich des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) fallen.

Der Präsident der Nationalbank führt auch den Vorsitz in der Generalversammlung, die regelmäßig innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres stattfindet und unter anderem den Jahresabschluss der Bank genehmigt und den Generalrat und das Direktorium entlastet. Das Direktorium - mit dem Gouverneur an der Spitze - ist für alle Geschäfte zuständig, die in den Aufgabenbereich des ESZB fallen.

Der Generalrat besteht neben dem Präsidenten und Vizepräsidenten aus acht weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder werden von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Eine Wiederernennung ist zulässig, aber auch eine Abberufung ist aus bestimmten Gründen möglich.

Die gemeinsamen Sitzungen von Generalrat und Direktorium finden mindestens vierteljährlich statt. Die Zustimmung des Generalrates ist unter anderem erforderlich für die Neuaufnahme und die Auflassung von Geschäftszweigen, die Errichtung und Auflassung von Zweiganstalten, den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen, die Ernennung von Funktionären der zweiten Führungsebene, sowie die Besetzung von Aufsichtsräten und geschäftsführenden Organen von Unternehmen, an denen die Nationalbank beteiligt ist.

Dem Generalrat vorbehalten sind unter anderem auch Beschlüsse über die Erstattung von unverbindlichen Dreiervorschlägen an die Bundesregierung für die Ernennung von Direktoriumsmitgliedern durch den Bundespräsidenten, Beschlüsse über Dienstordnungen, Besoldungen und Pensionsbezüge aller Dienstnehmer der Nationalbank sowie der Abschluss der Dienstverträge mit den Direktoriumsmitgliedern. Weiters ist der Generalrat für die Geschäftsordnung für den Generalrat und das Direktorium zuständig und legt allgemeine Grundsätze der Geschäftspolitik in nicht durch das ESZB erfassten Angelegenheiten fest. Vor der Erstattung der Dreiervorschläge hat die Nationalbank eine Ausschreibung durchzuführen.

Mitglieder des Generalrates können nur österreichische Staatsbürger sein, die vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Es sollen leitende Persönlichkeiten des praktischen Wirtschaftslebens oder Rechts- und Wirtschaftswissenschafter sein. Bundes-, Landes- oder EU-Bedienstete sowie Mitglieder des National- oder Bundesrates, eines Landtages oder des EU-Parlamentes, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der EU-Kommission können dem Generalrat nicht angehören. Diese Einschränkung gilt nicht für im aktiven Dienst des Bundes stehende Universitätsprofessoren der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften. Nicht mehr als drei Mitglieder des Generalrates dürfen hauptberuflich der Verwaltung von Kreditinstituten angehören. Sie können nicht dem Präsidium angehören.

Die Mitglieder des Generalrates können während ihrer Amtszeit von der Bundesregierung nur abberufen werden, wenn sie eine der oben genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen oder eine schwere Verfehlung begangen haben. Auch eine über ein Jahr dauernde Verhinderung der Ausübung ihrer Funktion gilt als Verlust der Voraussetzung.

Während Präsident und Vizepräsident eine von der Generalversammlung festzulegende Vergütung erhalten, versehen die übrigen Mitglieder ihr Amt unentgeltlich, Reisekosten werden aber entschädigt. Der Generalrat wird in der Regel einmal im Monat einberufen. Für die Beschlussfähigkeit müssen einschließlich des Vorsitzenden mindestens fünf Mitglieder anwesend sein. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

~ WEB http://www.oenb.at/ ~ APA198 2018-08-21/12:00