BVT - Hausdurchsuchungen 2: WKStA hätte um Amtshilfe ersuchen müssen

Wien (APA) - Das Oberlandesgericht Wien hat festgestellt, dass die Durchsuchung von sechs BVT-Büroarbeitsplätzen sowie dreier Privatwohnunge...

Wien (APA) - Das Oberlandesgericht Wien hat festgestellt, dass die Durchsuchung von sechs BVT-Büroarbeitsplätzen sowie dreier Privatwohnungen von BVT-Mitarbeitern unzulässig war. Nur eine Privatwohnung wurde zu Recht durchsucht, nämlich jene des Referatsleiters, dem vorgeworfen wird, dass er rechtswidrig gespeicherte Daten dort aufbewahrte.

In den drei anderen Privatwohnungen seien keine beweisrelevanten Gegenstände zu erwarten gewesen. Im Bundesamt selbst hätte sich die WKStA die Beweismittel im Weg der Amtshilfe beschaffen müssen. Da sich nicht abgezeichnet habe, dass einem Amtshilfeersuchen nicht stattgegeben würde, „erweist sich fallbezogen der Eingriff in den Wirkungsbereich einer mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Behörde ... als nicht verhältnismäßig“, stellte das OLG Wien fest.

Entschieden hat das Oberlandesgericht konkret über die Genehmigung der Hausdurchsuchungs-Anträge der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) durch das Straf-Landesgericht Wien. Die ebenfalls kritisierte Vorgangsweise war nicht Thema der Beschwerden - etwa dass die Durchsuchung von der Einsatzgruppe zur Bekämpfung der Straßenkriminalität vorgenommen oder auch sachfremde Beweismittel über Ermittlungen in der rechtsradikalen Szene mitgenommen worden wären.

Bereits als unrechtmäßig erkannt und deshalb aufgehoben wurden vom Bundesverwaltungsgericht die von Innenminister Herbert Kickl (FPÖ) verfügten drei Suspendierungen rund um die Ermittlungen im BVT - allen voran von Leiter Peter Gridling. Er ist mittlerweile damit beauftragt, das BVT zu reformieren - sehen sich die Verfassungsschützer doch immer wieder mit Berichten darüber konfrontiert, dass ausländische Geheimdienste das Vertrauen verloren hätten und nicht mehr mit ihnen zusammenarbeiten wollen.

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