Causa BVT: Diskussion um richterlichen Journaldienst
Wien (APA) - In der Causa BVT ist zuletzt jener Richter des Wiener Landesgerichts für Strafsachen in den Fokus geraten, der im Journaldienst...
Wien (APA) - In der Causa BVT ist zuletzt jener Richter des Wiener Landesgerichts für Strafsachen in den Fokus geraten, der im Journaldienst die Hausdurchsuchungen beim Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung und an mehreren Privatadressen bewilligt hat. Der Obmann der Fachgruppe Strafrecht in der Richtervereinigung, Friedrich Forsthuber, lässt Kritik an seinem Kollegen nicht gelten.
In einer Presseaussendung hält Forsthuber - er ist auch Präsident des Wiener Landesgerichts - fest, „dass eine vom Erstgericht oder Journalrichter abweichende Rechtsansicht der Rechtsmittelinstanz nicht bedeutet, dass jene des Erstgerichts deshalb unvertretbar falsch gewesen ist“. Das Wiener Oberlandesgericht (OLG) hat bekanntlich vor wenigen Tagen einer Beschwerde von Betroffenen stattgegeben und entschieden, dass die gerichtlich genehmigten Hausdurchsuchungen unverhältnismäßig und in weiten Teilen rechtswidrig waren.
Auffallend in dieser Sache ist, dass seitens der Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) um die Zustimmung zu den erforderlich gehaltenen Hausdurchsuchungen weit außerhalb der Dienstzeit beim Wiener Landesgericht angesucht wurde, obwohl die entsprechenden Ermittlungen gegen tatverdächtige BVT-Beamte schon seit geraumer Zeit anhängig waren. Um 22.00 Uhr bat die zuständige Oberstaatsanwältin telefonisch um die gerichtliche Genehmigung und erhielt vom Journalrichter dafür wegen Gefahr im Verzug grünes Licht.
„Dem Journalrichter steht bei seiner Entscheidung der schriftliche Akt häufig nicht zur Verfügung. Er ist daher auf die mündliche Schilderung der entscheidungswesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände durch den Journalstaatsanwalt abhängig, der sich auch nur im Falle der Journaldringlichkeit an den Journalrichter zu wenden hat“, hält dazu Forsthuber fest. Ein Journalrichter hat allerdings durchaus einen Handlungsspielraum. Reichen ihm die vorliegenden Informationen nicht aus, kann er grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft zusätzlich die Übermittlung von Anordnungen oder Aktenteilen per Email verlangen, ehe er eine Entscheidung trifft. Ob und inwieweit es dazu im gegenständlichen Fall gekommen ist, untersucht die Staatsanwaltschaft Korneuburg, die mit einer umfassenden Prüfung der Causa betraut wurde.
Gesichert ist, dass die mit dem BVT-Akt befasste Oberstaatsanwältin von „Journaldringlichkeit“ ausgegangen ist und sich deswegen zu vorgerückter Stunde an den Journalrichter gewandt hat. Das geht aus einem Aktenvermerk der WKStA-Anklägerin hervor. Sie hat demnach befürchtet, beim BVT könnten für ihr Ermittlungsverfahren relevante Daten zeitnahe gelöscht werden. Um diese vor der Vernichtung zu retten, erschien ihr eine Hausdurchsuchung das geeignete Sicherstellungsmittel.
Unterdessen hat im Zusammenhang mit dem strafgerichtlichen Journaldienst die Präsidentin der Richtervereinigung, Sabine Matejka, gegenüber dem Ö1-“Morgenjournal“ allgemein eine interne Prüfung angeregt, „ob die Organisation optimal läuft“. Sie tritt jedenfalls für eine frühere Einbindung des Journalrichters „bei komplexer Aktenlage“ ein. Erfahrene Strafrichter warnen allerdings davor, das Institut des Journalrichters aufgrund eines Einzelfalls infrage zu stellen. „Die Einrichtung eines Journaldienstes außerhalb der Dienstzeiten war und ist aus rechtsstaatlichen Gründen jedenfalls erforderlich. Die Bewilligung von dringenden Zwangsmaßnahmen wie Festnahmeanordnungen, Hausdurchsuchungen oder Telefonüberwachungen bzw. die Entscheidung über einen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft durch das zuständige Gericht muss zu jeder Zeit gewährleistet sein“, betont Forsthuber. Das sei „ein Gebot des Rechtsstaats“, so der Präsident des Wiener Landesgerichts für Strafsachen.