Rad-WM 2018

Wegen der Rad-WM zu spät zum Dienst? Das sagt das Arbeitsrecht

Während der Straßenrad-WM wird es in Tirol zu mehreren Straßensperren kommen.
© Innsbruck-Tirol Rad WM/EXPA

Zahlreiche Straßensperren erwarten die Tiroler während der Rad-WM 2018 von 22. bis 30. September. Das wirft viele Fragen auf – etwa was arbeitsrechtlich gilt, wenn der Weg in die Arbeit deshalb länger ausfällt. Oder was passiert, falls der gesamte Betrieb wegen der Sperren früher zusperren muss.

Innsbruck – Ab Samstag sind in Tirol für eine Woche lang die Rad-Profis unterwegs. Für die einen ein einzigartiges Sport-Ereignis, sind die vielen Straßensperren für andere ein Ärgernis. Jedenfalls werden sie starke Auswirkungen haben – auch auf die Arbeitswege von Tirolern. Die Arbeiterkammer erläutert deshalb in einer Aussendung, welche Auswirkungen die Rad-WM aus arbeitsrechtlicher Sicht haben wird.

Gilt ein verspätetes Eintreffen als Dienstzeit?

Nur bedingt – denn den Arbeitnehmer treffen auch Pflichten, da die Straßensperren vorher angekündigt waren. Die Verkehrsbehinderungen, die während der Rad-WM eintreten werden, gelten rechtlich betrachtet als so genannte „Verkehrsstörungen“. Landet man zum Beispiel in einem unvorhersehbaren Stau, dann muss der dadurch verspätete Arbeitsbeginn auf die Dienstzeit angerechnet werden.

Die Straßensperren bei der Rad-WM werden aber vorher angekündigt. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer alles Zumutbare unternehmen, um trotz der Straßensperren rechtzeitig zur Arbeit zu kommen. Daher zum Beispiel: Vorher Ausweichrouten suchen und früher von zu Hause wegfahren, auf den Zug umsteigen oder mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren. Auch ein paar Kilometer Fußweg sind einem gesunden Arbeitnehmer zuzumuten.

Was fällt unter „zumutbar“?

Was als „zumutbar“ gilt, hängt letztlich immer vom konkreten Einzelfall ab. Denn es kann sein, dass man Kinder, die den Schulweg nicht allein zurücklegen können, in die Schule bringen oder wieder abholen muss oder nahe Angehörige zu pflegen hat. Hier kann es auch passieren, dass der Rückweg zur Arbeit zur Gänze abgeschnitten ist.

Ist es daher nicht möglich oder nicht zumutbar, mit der Arbeit rechtzeitig zu beginnen, oder muss man wegen notwendiger Angehörigenbetreuung früher von der Arbeit nach Hause, dann ist die ausgefallene Arbeitszeit wegen eines wichtigen persönlichen Verhinderungsgrundes auf die Dienstzeit anzurechnen.

Was gilt bei Gleitzeit?

Bei Gleitzeit kommt es darauf an, ob die Dienstverhinderungszeit in die so genannte „fiktive Arbeitszeit“ fällt. Denn jede Gleitzeitvereinbarung muss eine „fiktive Arbeitszeit“ enthalten. Diese legt fest, wie man arbeiten müsste, falls es keine Gleitzeit gäbe.

Zum Beispiel: Man kann bei der Gleitzeit um 7 Uhr mit der Arbeit beginnen und längstens bis 19 Uhr arbeiten. Die festgelegte „fiktive Normalarbeitszeit“ beträgt beispielsweise 8 Uhr bis 12 Uhr und 12:30 Uhr bis 16:30 Uhr. Üblicherweise kommt man um 7.30 Uhr zur Arbeit. Dienstverhinderungen bis 8 Uhr oder nach 16:30 Uhr fallen in die Freizeit, auch wenn man sonst früher zu arbeiten beginnt. Dienstverhinderungen ab 8 Uhr und bis 16:30 Uhr gelten als Arbeitszeit.

Dienstwege während der Arbeitszeit

Dienstwege während der Arbeitszeit Dienstwege während der Arbeitszeit, die sich durch die Straßensperren verlängern oder gar ausfallen, stellen jedenfalls bezahlte Arbeitszeit dar.

Was geschieht, wenn der Betrieb schließen muss?

Falls der gesamte Betrieb (früher) zusperren sollte, muss grundsätzlich die ausgefallene Zeit ebenfalls voll auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Der jeweils anzuwendende Kollektivvertrag kann allerdings Schwankungsbreiten vorsehen. Urlaub darf für diese Zeit jedenfalls nicht herangezogen werden.

Jedenfalls rät die AK: Dem Arbeitgeber auf jeden Fall sofort mitteilen, falls man nicht pünktlich zur Arbeit erscheinen kann. Das kann in vielen Fällen wohl Streitigkeiten vermeiden. Falls dennoch Fragen auftauchen, verweist die AK auf ihre Hotline: 0800/22 55 22 – 1414. (TT.com)

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Michael Domanig

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