Familiennachzugs-Wartefrist für subsidiär Schutzberechtigte zulässig
Wien (APA) - Die dreijährige Wartefrist für den Familiennachzug bei subsidiär Schutzberechtigten ist zulässig und nicht verfassungswidrig. D...
Wien (APA) - Die dreijährige Wartefrist für den Familiennachzug bei subsidiär Schutzberechtigten ist zulässig und nicht verfassungswidrig. Der Verfassungsgerichtshof hat entsprechende Beschwerden einer syrischen Familie abgewiesen. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten habe vorübergehenden Charakter, weshalb auch Unterschiede zu Asylberechtigten gerechtfertigt seien, erklären die Höchstrichter.
Der konkrete Fall betrifft eine syrische Familie, deren minderjähriger Sohn in Österreich lebt. Im Sommer 2015 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Im Herbst 2016 stellten dann die Eltern und zwei weitere minderjährige Kinder bei der österreichischen Botschaft in Damaskus den Antrag auf Familienzusammenführung. Die Botschaft und auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden negativ - denn im Asylgesetz ist eine ausnahmslose dreijährige Frist für die Familienzusammenführung von subsidiär Schutzberechtigten festgeschrieben.
Der VfGH bestätigte diese Rechtsansicht: Die generelle Wartefrist von drei Jahren stelle weder eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens noch eine Ungleichbehandlung von Fremden untereinander dar, hieß es in einer Presseaussendung am Donnerstag. In der Begründung argumentieren die Höchstrichter, dass der Aufenthaltsstatus von subsidiär Schutzberechtigten - im Gegensatz zu jenem von Asylberechtigten - von vornherein provisorischer Natur ist. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Sicherheitslage im Herkunftsland sich rascher bessern kann als in den Fällen, in denen Asyl gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt wurde.
~ WEB http://www.verfassungsgerichtshof.at ~ APA196 2018-10-25/11:19