Skischaukel Kappl-St. Anton: Verhandlung gestartet
Gestern begann die Berufungsverhandlung zum Skigebietszusammenschluss Kappl-St. Anton in Wien.
Von Matthias Reichle
Wien, Kappl, St. Anton –Am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichts in der Wiener Erdbergstraße wird es dieser Tage ernst. Gestern um 9.30 Uhr hat dort die Verhandlung zur Skigebietsverbindung Kappl-St. Anton begonnen. Im Saal 12 erörtern drei Richter unter der Leitung der Senatsvorsitzenden Silvia Krasa die Beschwerde gegen das Liftprojekt.
„Es wurden vier Verhandlungstage anberaumt“, bestätigt Gerichtssprecherin Dagmar Strobel-Langpaul, „der Freitag ist ein Ersatztag, ob man ihn benötigen wird, ist offen.“ Behandelt werden mehrere Sachverständigen-Gutachten zu den Themenbereichen Geologie, Gewässerökologie und Tourismus sowie zum Naturschutz die Bereiche Landschaft, terrestrische Biologie und Ornithologie, erklärt Strobel-Langpaul.
Die Skiverbindung ist umstritten – das Verfahren zieht sich bereits über acht Jahre hin. Die Arlberger Bergbahnen und die Bergbahnen Kappl haben die Liftverbindung über das Malfontal bereits am 19. Juli 2010 eingereicht. Nach einem zähen, mehrjährigen UVP-Verfahren gab die Tiroler Landesregierung am 19. November 2015 grünes Licht für das 45-Mio.-Euro-Projekt. Alpenverein und Umweltanwaltschaft legten daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, seither liegt der Fall in Wien.
Mehrfach wurde mit einer baldigen Entscheidung spekuliert, wann diese aber fällt, sei derzeit noch „Kaffeesudlesen“, wie Sprecherin Strobel-Langpaul betont. „Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass sie noch mündlich verkündet wird. Ansonsten wird sie schriftlich ausgefertigt und den Parteien zugestellt.“ Alles hänge davon ab, ob das Verfahren abgeschlossen werden kann. Wenn neue Fragen auftauchen oder alte Fragen offenbleiben beziehungsweise neue Gutachten beauftragt werden, könnten auch neue Verhandlungstage anberaumt werden. Gegen eine Entscheidung kann (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Außerdem ist eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof möglich.