Maulkorb für gefährliche Hunde: Kein Zwang zur Kontrolle
38 Hunde wurden allein in den Bezirken Innsbruck-Stadt und -Land 2018 als gefährlich eingestuft. Ob diese wie verordnet Maulkorb tragen, müssen Gemeinden nicht prüfen.
Von Brigitte Warenski
Innsbruck, Axams –Ein Streit zwischen zwei Hundebesitzern in Axams zeigt die Unzulänglichkeiten des Gesetzes. Im Februar 2018 riss sich eine Hündin samt Leine beim Spaziergang los und drang auf das eingezäunte Grundstück einer Hundebesitzerin ein. Dort attackierte sie die Hündin im Garten und verletzte diese erheblich. Als die Besitzerin der attackierten Hündin den Streit schlichten wollte, biss ihr die fremde Hündin das Endglied des Ringfingers ab. „Diese Attacke war nicht der erste schwere Zwischenfall. Die Hündin, die auch jetzt noch unangeleint im Dorf herumläuft, verletzte bereits 2016 meine Hündin schwer“, erzählt die Hundehalterin, die sich von der „zuständigen Behörde im Stich gelassen fühlt“.
Auf Nachfrage der Tiroler Tageszeitung zeigt Matthias Riedl, Amtsleiter der Gemeinde Axams, dass man nicht untätig geblieben ist. Mit Bescheid des Bürgermeisters (Christian Abenthung) wurde die Hundebesitzerin aufgefordert, ihr Tier dem zuständigen Amtstierarzt Josef Oettl vorzuführen. Wie dessen Stellungnahme zeigt, wurde das Tier als „auffällig im Sinne des Landes-Polizeigesetzes“ beurteilt und festgestellt, dass „ein mittleres Gefährdungspotenzial vorliege“. Empfohlen wurde von Oettl, den Hund anzuleinen oder ihm einen Maulkorb anzulegen. „Zudem habe ich empfohlen, innerhalb von drei Monaten einen Grundgehorsamskurs in einer Hundeschule zu besuchen“, erklärt der Amtstierarzt.
Daraufhin hat laut Riedl der Bürgermeister mit Bescheid eine Leinenpflicht verfügt. Zwei Wochen später wurde „auf Drängen der gebissenen Hundebesitzerin“ auch eine Maulkorbpflicht angeordnet, die jedoch nach Einspruch wieder aufgehoben wurde. Warum der Hund bis heute noch in keinem Hundekurs war und noch immer frei herumläuft, kann die gebissene Hundehalterin nicht nachvollziehen.
Nach Auffassung von Riedl findet sich im Landes-Polizeigesetz „keine gesetzliche Bestimmung, wonach die Gemeinde als Behörde einen derartigen Kursbesuch bescheidmäßig vorschreiben könnte“. Josef Hauser, stellvertretender Leiter der Abteilung „Gemeinden“ im Landhaus, gibt der Gemeinde hier nicht Recht: „Ob weitergehende Maßnahmen – über die Leinen- und Maulkorbpflicht hinaus – vorgeschrieben werden, ist eine Entscheidung der Behörde. Und die Behörde ist hier der Bürgermeister.“
Was die Kontrolle der Leinenpflicht betrifft, meint Riedl, dass sie „nicht den Gemeinden obliegt. Und wir könnten ja auch gar nicht kontrollieren, weil wir keine Kontrollorgane haben.“ Hauser formuliert dies etwas anders: „Es besteht kein Zwang, dass die Gemeinden aktiv kontrollieren.“ Riedl wie Hauser betonen aber unisono, dass jeder eine nicht eingehaltene Leinen- oder Maulkorbpflicht zur Anzeige bringen kann.
Im Axamer Fall hat die Gemeinde das Verwaltungsstrafverfahren (Nicht-Einhalten der Leinenpflicht) bei der BH Innsbruck eingeleitet. Laut Hauser droht eine Strafe bis zu 360 Euro.